Fall: Werkstudent bekommt z.B. Lohn Januar im Februar ausbezahlt. Stunden sind ja erst mit Ablauf Januar klar.
Mein Verständnis war immer, dass hierfür eine Nachberechnung für den Januar erstellt werden muss.
Dies führt jedoch dazu, dass anscheinend für die Berechnung der Lohnsteuer die Jahreslohnsteuertabelle herangezogen wird und eine Hochrechnung stattfindet, die Lohn aus Vorperioden berücksichtigt, so zumindest mein Verständnis.
Dies führt zu extrem hohen Lohnsteuerabzügen. Hier auf BAL EUR 1.500 knapp EUR 400 Lohnsteuer.
Muss ich das also tatsächlich so machen oder kann ich alternativ keine Nachberechnung Januar anstellen und den Lohn einfach über die Monatserfassung Februar laufen lassen?
Dann hätte ich die Monats-Lohnsteuertabelle und die Lohnsteuer explodiert mir nicht so.
Wieso rechnest Du den Januar nicht z.B. heute ab, wenn die Stunden für Januar feststehen?
Der Werkstudent darf doch gar keine 1.500,00 € verdienen und wenn dann wäre die Lohnsteuer ca. 34,00 € bei Steuerklasse 1. Bei Steuerklasse 3 ca. 193,00 €
Vielen Dank für die Antwort.
Wie rechne ich den Januar z.B. heute ab, wenn der Monatsabschluss für den Januar bereits im Januar erfolgt ist?
Dann müsste ich den Monatsabschluss Januar zurücksetzen, den Lohn Januar erfassen und den Monatsabschluss neu machen? Geht das so ohne weiteres und dann mit Abweichung Zufluss-/Abflussprinzip?
Wieso darf der Werkstudent keine EUR 1.500 verdienen? Der Studentenstatus hängt doch an den Arbeitsstunden pro Woche und nicht dem Verdienst.
Stimmt, bei dem Werkstudenten hatten ich einen Gedankenfehler. 🙄 Hatte an Mindestlohn runtergerechnet, wahrscheinlich weil ich die meisten Werkstudenten in der Höhe abrechne.
@Daniel_N schrieb:
Dann müsste ich den Monatsabschluss Januar zurücksetzen, den Lohn Januar erfassen und den Monatsabschluss neu machen? Geht das so ohne weiteres und dann mit Abweichung Zufluss-/Abflussprinzip?
Ja korrekt, einfach zurücksetzen und neu abrechnen. Monatsabschluss durchführen.
Bei den Lohnzahlungen darauf achten dass nicht alles wieder zur Bank gehen wenn das so hinterlegt ist.
Alles klar, vielen Dank die Unterstützung.
Jedoch ist der richtige Weg, nach meinen Recherchen von heute, dass der Januar-Lohn über die Februar-Abrechnung nachberechnet werden muss.
Fehler hier war, dass der Dezember-Lohn im Januar nachberechnet wurde und nicht gleichzeitig per Entstehungsprinzip dem Dezember bzw. vorherigen Jahr zugeordnet war.
So wurde Lohnsteuer auf den Dezember-Lohn und den Januar-Lohn berechnet, was zu einer viel zu hohen Lohnsteuer geführt hat.
Fehler ist behoben und nun läuft alles sauber.
@Daniel_N schrieb:
Jedoch ist der richtige Weg, nach meinen Recherchen von heute, dass der Januar-Lohn über die Februar-Abrechnung nachberechnet werden muss.
Wie kann das so sein? Dann würde der Mitarbeiter ja sein Geld erst bekommen wenn ihr den Februar abrechnet und er hat auch keine zeitnahe Lohnabrechnung?
Ich würde sagen, dass sich das aus §§11 (1), 38 (2) EStG ergibt (Zuflussprinzip), Ausnahme §38a (1) EStG.
Probeabrechnung zu Beginn Februar und gleichzeitig Auszahlung Lohn. Abrechnung dann ganz normal mit Februarabrechnung.
Nachzahlung von Arbeitslohn - LOHN + GEHALT
Ich lasse mich aber gerne korrigieren, sofern das falsch ist.
@Daniel_N schrieb:
Jedoch ist der richtige Weg, nach meinen Recherchen von heute, dass der Januar-Lohn über die Februar-Abrechnung nachberechnet werden muss.
Probeabrechnung zu Beginn Februar und gleichzeitig Auszahlung Lohn. Abrechnung dann ganz normal mit Februarabrechnung.
Also muss ganz sicher nicht. Was soll es denn für einen Sinn ergeben? Ich kann doch jetzt einfach Anfang Februar 2026 den Januarlohn 2026 abrechnen, wenn die Stunden für Januar 2026 feststehen.
Da warte ich doch nicht bis ich mit dem Februarlohn den Januar abrechne um vorher eine Probeabrechnung im Februar für Januar gemacht zu haben.
Den Lohn Dezember 2026 rechnest Du z.B. am 04.01.2027 ab. überweist den Lohn bis zum 10.01.2027 und gut ist.