Hallo
Wir haben heute von einem unserer Mandanten ein Schreiben der Minijob-Zentrale erhalten.
Der Mandant beschäftigt seit 2013 eine Mitarbeiterin als geringfügig Beschäftigte.
Nun hat die Minijob-Zentrale in 2017 (ich kann es nicht fassen) festgestellt, dass diese Mitarbeiterin schon seit 03/2014 ein weiteres Arbeitsverhältnis als geringfügig Beschäftigte ausübt.
Bis hierhin auch alles kein Problem, aber jetzt kommt es:
Als sie 03/2014 das Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, hat sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, dies aber nicht unserem Mandanten mitgeteilt. Wir haben bis 01/2017 brav die Rentenversicherung abgerechnet.
Nun sollen die Beitragsnachweise alle bis 03/2014 rückwirkend korrigiert werden.
Gibt es hier eine Möglichkeit in DATEV oder muss ich über SV-net gehen???
Vielen Dank für eure Hilfe!!!
ja das nenne ich mal "schnell". Ehrlich hat mich das bei der Knappschaft auch schon oft geärgert, dass manchmal erst (oder muss man jetzt sagen schon) nach einem halben Jahr ne Rückmeldung kommt, dass es eine Mehrfachbeschäftigung gibt...
Sind Sie sicher, dass Ihr Mandant die Beitragsnachweise ändern muss? Ich hatte so einen ähnlichen Fall und da wurde mir von der Knappschaft gesagt, dass der Status bei der zuerst aufgenommenen Beschäftigung gilt...
Ich bin mir sicher...leider!
Die Knappschaft hat einen Bescheid erlassen, in dem sie dazu auffordert, die Beitragsnachweise innerhalb von vier Wochen zu korrigieren und die zu viel entrichteten Beiträge an die Arbeitnehmerin zu erstatten 😕
Hallo,
ich hatte auch so einen Fall.
Entweder Sie teilen die Korrektur, solange zurück wie möglich übers Programm und die noch älteren Jahre über sv.net oder gleich alles manuell über sv.net.
Gruß
Gut...oder auch nicht
Ich hatte ja noch die Hoffnung alles über Dtaev machen zu können!
Dann werde ich wohl alles über SV.net machen müssen. So halb und halb ist ja auch irgendwie doof
Danke für eure Mühen...
Im Prinzip können Sie 2016 noch über DATEV abrechnen - die Meldungen 2014+2015 über SV-Net.
Eventuell können Sie die Beiträge auch über das Formular direkt an den Arbeitnehmer erstatten lassen