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Anpassung des KVdR Meldeverfahrens ab 01.10.2020 (Versorgungsbezüge)

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letzte Antwort am 21.10.2020 15:35:07 von Verena_Heinlein
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n_troike
Fortgeschrittener
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Hallo zusammen,

 

ich muss bald den Lohn verschicken und stehe immer noch auf dem Schlauch ☹️.

 

Ist es richtig, dass ich nichts im System hinterlegen muss, im Zuge des KVdR Meldeverfahrens ab 01.10.2020 (Versorgungsbezüge) wenn es sich um privat Versicherte und freiwillig Versicherte handelt?

 

Oder habe ich etwas zu hinterlegen und es passiert dann eben einfach nichts?

 

Grüße und vielen Dank für Hilfe 😃

Nico

DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 2
200 Mal angesehen

Hallo Nico,


für die Berücksichtigung des seit 01.01.2020 gültigen Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung für Renten aus der betrieblichen Altersversorgung ist die Art des Versorgungsbezugs unter Personaldaten | Sozialversicherung | Versorgungsbezüge, Registerkarte Allgemeine-/Meldedaten zu hinterlegen. Für Einfachbezieher wird der Freibetrag automatisch berücksichtigt. Für Mehrfachbezieher wurde das maschinelle Zahlstellenmeldeverfahren zum 01.10.2020 erweitert. Der Freibetrag kann erst berücksichtigt werden, wenn die Meldung der Krankenkasse vorliegt. 


Freiwillig und privat Versicherte sind davon ausgeschlossen.


Diese und alle weiteren Änderungen zum 01.10.2020 für das Zahlstellen-Meldeverfahren, können Sie im Dokument Versorgungsbezüge, DÜ Zahlstellen-Meldeverfahren (KVdR) - Hintergrund nachlesen.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 21.10.2020 15:35:07 von Verena_Heinlein
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