Hallo Community,
die Mitarbeiter einer Mandantin (Deutschland) können Aktien der Muttergesellschaft (Frankreich) teilweise gratis erhalten und haben weiterhin die Möglichkeit weitere Aktien zu einem Vorzugspreis zu erwerben.
Nach Abzug des Erwerbsaufwandes und des Freibetrages ist der übersteigende Beitrag st/sv-plichtig,
Meine Frage ist, ob die Fünftelregelung angewandt werden werden kann (Steuer- und SV-Behandlung: 12 Steuer: Fünftelregelung, sv-pfl. sonstiger Bezug)?
Vielen Dank.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@lunaco schrieb:
Meine Frage ist, ob die Fünftelregelung angewandt werden werden kann (Steuer- und SV-Behandlung: 12 Steuer: Fünftelregelung, sv-pfl. sonstiger Bezug)?
Mit welcher Begründung? Dafür müssten außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG vorliegen. Das sehe ich jetzt hier nicht.
Die Fünftelregelung hatte ich in einem Beispiel aus dem Dokument 5203019 entnommen:
Der Arbeitgeber legt im Jahr 2020 selbst ein Aktienoptionsprogramm mit 30000 Aktienoptionen zu einem Zeichnungskurs von 40 € auf. Aus diesem Programm erhält der Arbeitnehmer 50 handelbare Aktienoptionen. Im Jahr 2022 übt der Arbeitnehmer sein Optionsrecht aus und erwirbt die ihm zustehenden Aktien für 2000 € (50 Aktien à 40 €). Der Kurswert der Aktien bei Ausübung des Optionsrechts beträgt 140 €.
Im Jahr 2022 entsteht beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil von 3560 € (50 Aktien à 140 € Kurswert = 7000 € abzüglich 2000 € Erwerbsaufwand des Arbeitnehmers abzüglich 1440 € Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG; vgl. hierzu das Stichwort „Vermögensbeteiligungen“), der als Arbeitslohn für mehrere Jahre nach der Fünftelregelung zu versteuern ist (vgl. hierzu den nachfolgenden Buchstaben e).
In Abschnitt 4 e) wird die Anwendung erläutert:
e) Anwendung der Fünftelregelung
Die steuerpflichtigen geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionsrechte können als Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn der Zeitraum zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Arbeitsverhältnis muss bei Optionsausübung nicht mehr bestehen; es kann bereits beendet sein (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Arbeitslohn für mehrere Jahre“, „Fünftelregelung“ und „Sonstige Bezüge“ unter Nr. 6 Buchstabe b).
Der Bundesfinanzhof wendet die Fünftelregelung auch dann an, wenn dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden und/oder der Arbeitnehmer die jeweils gewährte Option in einem Kalenderjahr nicht in vollem Umfang ausübt (BFH-Urteil vom 18.12.2007, BStBl. 2008 II S. 294).
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Aber dann haben Sie die Lösung doch schon.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann dies entsprechend abgerechnet werden.
Wenn insbesondere der Zeitraum zwischen Gewährung und Ausübung des Rechts weniger als zwölf Monate beträgt, muss dies als normaler Einmalbezug abgerechnet werden.
Ich würde also gleich zwei Lohnarten anlegen und entsprechend betexten, damit man bei der Erfassung immer dran denkt, zu prüfen, welche der beiden Lohnarten genommen werden muss.