Hallo!
Ich habe folgenden Sachverhalt:
Eine Mitarbeiterin war bis zum 13.03.2022 in Elternzeit. Nach Ende der Elternzeit wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 13.03.2022 beendet.
Jetzt haben sich die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber darauf geeinigt, dass im Juni eine Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden soll.
Grundsätzlich wäre die Urlaubsabgeltung als Einmalbezug ja dem Abrechnungsmonat März 2022 zuzuordnen (= letzter Entgeltabrechnungszeitraum), wodurch die Märzklausel zum Tragen käme und anteilig Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Die Auszahlung erfolgt allerdings erst im Juni 2022. Entfällt dadurch die Anwendung der Märzklausel?
Wie gebe ich das Ganze in Lodas ein? Wenn ich im Juni eine Nachberechnung für den Monat März mache, berechnet mir das Programm die Beiträge nach der Märzklausel. Muss ich die Abrechnung der Urlaubsabgeltung daher doch erst im Juni eingeben?
Hallo,
wenn Sie die Urlaubsabgeltung im Abrechnungsmonat Juni 2022 abrechnen, wird keine Märzklausel angewendet.
Die Märzklausel wird nur angewendet, wenn ein Einmalbezug im Entgeltzeitraum Januar bis März gezahlt wird. - Also beispielsweise, wenn Sie mit der Abrechnung Juni 2022 eine Nachberechnung auf März 2022 durchführen würden.
In unserem Dokument 5303235 - Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld - Beispiele für LODAS finden Sie im Kapitel Einmalbezug nach Austritt des Arbeitnehmers Informationen für die Abrechnung eines Einmalbezug nach Austritt des Arbeitnehmers.