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Ablehnung IfSG_Antrag für Kinderbetreuung im Vorjahr- Lohnsteuerbescheinigung - Datev Lodas

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letzte Antwort am 29.03.2021 13:26:00 von Jacqueline_Schön
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yvonne0308
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Wir haben den Fall, dass ein IfSG-Antrag nach §56 abgelehnt wurde. 

 

Das wir eine Rückrechnung für den Mandanten in diesem Monat machen ist klar.

 

Aber was passiert mit der Lohnsteuerbescheinigung? Hier wurden ja die Werte in Zeile 15 für den Ausfall der Quarantäne erfasst. Die Lohnsteuerbescheinigung kann ja nicht mehr geändert werden.

 

Wie muss ich hier weiter vorgehen?

 

Vielen lieben Dank für die Unterstützung.

DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 2
112 Mal angesehen

Hallo,


in unserem Info-Dokument: 1019438 Entschädigungszahlung bei Kinderbetreuung – Beispiele für LODAS unter Punkt 3. erfahren Sie, wie Sie eine Nachberechnung der Kinderbetreuung ins Vorjahr erfassen und abrechnen. 


Damit Sie eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung erhalten, ist eine Nachberechnung in das Vorjahr im Entstehungsprinzip notwendig.


Dies können Sie unter Personaldaten I Steuer I Einmalbezüge/Sonstige Angaben/Versorg., Registerkarte Einmalbezüge/Sonstige Angaben bei Steuerliche Behandlung Vorjahr hinterlegen.


Beachten Sie bitte, dass Nachberechnungen in das Vorjahr mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip nur in den ersten 3 Januarwochen (Dreiwochenfrist) eines Jahrs zulässig sind.

 
Aufgrund der neuen Verordnungen können Sie ab dem Jahr 2021 das Entstehungsprinzip nur noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abrechnen.


Ist die Nachberechnung im Entstehungsprinzip nicht mehr möglich, stimmen Sie sich bitte mit dem zuständigen Gesundheitsamt für die korrekte Ermittlung der Entschädigungszahlung ab.

 
Außerdem ist die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung dann auch nur noch manuell über Elster möglich.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 29.03.2021 13:26:00 von Jacqueline_Schön
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