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AN Krank innerhalb der Wartefrist gem. § 3 Abs. 3 EntgFG ?

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letzte Antwort am 25.03.2020 15:30:54 von Darlene_Pfahler
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dominikmayer
Fortgeschrittener
Offline Online
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Hallo liebe Community,

 

ich habe folgendes Problem. Einer meiner Mandanten hat einen Minijobber seit über einem halben Jahr beschäftigt. Jetzt soll er ab 01.03.2020 sv-pflichtig (in Vollzeit) angemeldet werden. Nun ist es blöd gelaufen und er ist ab 16.03.2020 krank geschrieben... 

 

Meine Frage ist: Hat er jetzt Anspruch auf Lohnfortzahlung, ja oder nein? Wenn der Minijob nicht gewesen wäre, wäre er definitiv innerhalb der Wartefrist und es wäre mE mit K6 abzurechnen. Aber denkbar wär mE, dass die Zeit vorher angerechnet wird.

 

Das war noch nicht alles der AG hat ab 20.03. Kurzarbeit "angeordnet". Normalerweise hätte ich WK geschlüsselt für die Zeit ab dem 20.03. aber dann kommt in LuG der Hinweis, dass nur K6 oder KO möglich wäre...

 

Was ist denn jetzt richtig?

DATEV-Mitarbeiter
Darlene_Pfahler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 2
316 Mal angesehen

Hallo,


wurde bei dem betreffenden Mitarbeiter in Lohn und Gehalt unter Stammdaten | Beschäftigung | Zeitraum ein neuer Beschäftigungszeitraum mit dem Eintrittsdatum 01.03.2020 angelegt?


Da der Wechsel von der Minijobtätigkeit in ein sv-pflichtiges Arbeitsverhältnis zum 01. eines Monats erfolgte, können in diesem Fall die Angaben zur Personengruppe, Beitragsgruppe, etc. mit neuem Gültig ab-Datum 03/2020 angepasst werden.

 

In Lohn und Gehalt gehen Sie dafür wie folgt vor:


1. Mitarbeiter öffnen.


2. Stammdaten | Beschäftigung | Tätigkeit, Registerkarte "Status" wählen.


3. Im Eingabefeld "Personengruppenschlüssel" 101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte wählen.


4. Aus der Liste "Arbeitnehmertyp" 0 Arbeiter oder 1 Angestellter wählen.


5. Stammdaten | Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten, Registerkarte "Berechnungsgrundlagen" wählen.


6. Im Eingabefeld "Beitragsgruppenschlüssel" 1111 wählen.


7. Stammdaten | Sozialversicherung | Gesetzliche Krankenkasse wählen.


8. Gesetzliche Krankenkasse auswählen.


9. Stammdaten | Steuer | Pauschalsteuer wählen.


10. Bei Angaben zur Pauschalbesteuerung den Haken entfernen "Geringfügig entlohnt Beschäftigter - 2 % einheitlicher Pauschsteuersatz".


11. Stammdaten | Steuer | Steuerkarte wählen.


12. Im Eingabeblock "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale" die entsprechenden Steuermerkmale zu Steuerklasse / Faktor / Kinderfreibetrag und Konfession erfassen.


Ob bei Ihrem aktuellen Sachverhalt ein rechtlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, kann von Seiten der DATEV nicht beurteilt werden.


Wenden Sie sich im Zweifel zur Klärung bitte an die jeweilige Krankenkasse.

 

Dies wirkt sich auch entsprechend auf die Abrechnung von Kurzarbeit aus. Ist ein Mitarbeiter innerhalb der ersten 4 Wochen nach Beginn der Beschäftigung krank, besteht Anspruch auf Krankengeld, d. h. Sie erfassen im Kalender den Ausfallschlüssel "K6" und nicht "WK".


Viele Grüße aus Nürnberg


Darlene Pfahler
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Darlene Pfahler
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 25.03.2020 15:30:54 von Darlene_Pfahler
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