Hallo Community,
mir liegt ein Arbeitsvertrag für eine Neueinstellung vor. Dort steht:
Die Regelung des § 616 BGB betreffend den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bei vorübergehender Verhinderung aus persönlichen Gründen findet auf dieses Arbeitsverhältnis keine Anwendung.
Bedeutet dass er hat keinen Anspruch auf Sonderurlaub bei Eheschließung oder Geburt der Kinder etc.?
Viele Grüße
Hallo @Bonita66 ,
meines Wissens ist das genau so, wie Sie vermuten, da der § 616 BGB "abbedungen" (also ausgeschlossen) werden kann. Das macht man prinzipiell, um die Kinderkrankenpflege als häufigsten Fall des § 616 BGB auszuschließen (was dem Mitarbeiter aufgrund der Lohnersatzleistung / Kinderkrankengeld durch die Krankenkassen nur "halb so weh tut").
In den Zeiten der Pandemie war der Ausschluss des § 616 BGB dann hochaktuell ...
Vielleicht existiert in Ihrem Fall aber auch eine Betriebsvereinbarung, die Fälle der bezahlten Freistellung regelt, so dass § 616 BGB eben nicht für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen ist?
Exkurs: Sofern es sich um einen Azubi handelt, darf § 616 BGB für Kinderkrankenpflege nicht ausgeschlossen werden. Kinderkrankenpflege wird bei Azubis (wenn ich mich recht erinnere) wie "eigenes" Krank behandelt und zieht eine Entgeltfortzahlung für 6 Wochen nach sich.
VG
Super vielen Dank für die schnelle Hilfe !!
Viele Grüße