§ 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG
"Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind."
Umfasst dieser § Fremd- und Gesellschafter-Geschäftsführer?
Vielen Dank für Wissen.
Aus der Hüfte geschossen:
Im Gegensatz zum Gesellschafter-Geschäftsführer sind Fremd-Geschäftsführer nicht "kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags", sondern (nur) kraft Arbeitsvertrag berufen. Also nein.
Das waren auch schon meine Gedanken. Zur Vertretung verpflichtet - organschaftlich - ist der Fremd-Geschäftsführer per Gesetz (§ 35 GmbHG) - oder meint "berufen per Gesetz" hier etwas anderes/besonderes?
Ebenso aus der Hüfte geschossen:
Aber dafür muss es ihn (den Fremd-Geschäftsführer) doch erstmal geben. Solange niemand für die Gesellschaft (fremd) arbeitet, kann auch kein Fremder per Gesetz berufen werden. Der Gesellschafter ist dagegen (bei Führungslosigkeit) gem. Abs. 1 S. 2 per Gesetz als Geschäftsführer berufen.
Der Gedanke ist auch gut.
Aber auch der Gesellschafter kommt ja auch nicht aus dem "nichts"... daher ist eigentlich erst einmal niemand per Gesetz GF. Es bedarf ja auch hier erst der Errichtung der Gesellschaft und Eintragung derselben. Also ein ähnlich formeller, vorgelagerter Akt, wie auch der Dienstvertrag und die Eintragung des Fremd-Geschäftsführers. Der Vertrag bereitet insofern die Organstellung nur vor, die Organstellung selber ist aber im Gesetz (per Gesetz) geregelt.
Aber hey, in diesem Profiforum muss es doch jemand genau wissen?
Guten Abend,
meines Wissens gilt § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG grundsätzlich auch für den Fremd-GF, ausgenommen er ist freigestellt oder abberufen.
Ein Fremd-GF muss ja keinen Arbeitsvertrag haben, sondern kann auch nur als Organ von den Gesellschaftern bestellt sein. Ein GF wird in der Regel von den Gesellschaftern bestellt und kann dann als Vertretungsorgan tätig werden. Alles Weitere wird dann in Verträgen, zBsp. einem Arbeitsvertrag, geregelt.
Es geht vor allem darum, dass ein GF in der Regel Arbeitgeberfunktion hat und die Arbeitgerichte für Arbeitnehmer zuständig sind.
Viele Grüße
T. Reich