Guten Tag,
unser Mandant beschäftigt schon seit 2018 einen Minijobber auf 450 € Basis. Im Jahr 2019 hat dieser einen zweiten Minijob aufgenommen (er übt keine Hauptbeschäftigung aus) und das Gehalt wurde dann im ersten Minijob auf 300 € angepasst, da es nach Aussage unseres Mandanten dann mit der Grenze hinkommen sollte, das andere Gehalt schwankt.
Nun hat er jetzt im April ein Schreiben von der Knappschaft erhalten, in dem das Überschreiten der Grenze von monatlich 450 € festgestellt wurde und er jetzt am April versicherungspflichtig wäre. Unser Mandant beschäftigt ihn jetzt ab April mit weniger Stunden, sodass er nur noch auf 150 € kommt und somit mit dem anderen Job zusammen nicht mehr über 450 € kommt und versicherungsfrei bleibt.
Nun bin ich verunsichert was die rückwirkende Versicherungspflicht angeht. Der Mitarbeiter hat seinen Arbeitgeber über den Nebenjob unterrichtet, aber hätte die Grenze nun jeden Monat überprüft werden müssen oder hätte der Arbeitnehmer uns die Schwankung mitteilen müssen? Beziehungsweise muss dies für die Zukunft beachtet werden?
Vielen Dank im Voraus.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Josefin,
die Pflicht, Änderungen im Beschäftigungsverhältnis anzuzeigen, liegt natürlich beim Arbeitnehmer.
Die erstmalige Überprüfung erfolgt bei der Neu-Einstellung, aber eine monatliche
Neu-Überprüfung durch den Arbeitgeber ist nicht nötig.
Somit habt ihr alles richtig gemacht.
Gruß, André
Ok, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Bitte schön