Hallo zusammen,
ein Einzelunternehmer betreibt schon länger ein Eiscafe.
Nun hat er ein zweites Gewerbe angemeldet: eine Pizzeria.
Für diese Pizzeria hat er eine zweite Betriebsnummer erhalten.
Eine Beschäftigte soll in beiden Betrieben angestellt werden.
Ursprünglich war der Gedanke: In Betrieb A SV-pflichtig, in Betrieb B geringfügig beschäftigt.
Dies geht wohl nicht, weil es in beiden Beschäftigungsverhältnissen derselbe Arbeitgeber ist (nämlich der Einzelunternehmer - wenn auch mit unterschiedlichen Betrieben) - Stichwort "einheitliches Beschäftigungsverhältnis".
Wie kann ich nun die Beschäftigte in Lohn und Gehalt abbilden?
Für Gewerbe A haben wir eine Mandantennummer mit Leistung Lohn genau wie für Gewerbe B.
Ich bekomme ja Elstam nur für ein Beschäftigungsverhältnis und müsste das zweite mit StKl 6 abrechnen?
Ich freue mich auf jede Antwort.
Beste Grüße aus dem Münsterland!
Hallo,
wenn die zweite Beschäftigung sozialversicherungspflichtig nach Steuerklasse abgerechnet werden soll, muss eine ELStAM Anmeldung mit der Kennzeichnung Nebenarbeitgeber erfolgen. Demnach ist die Steuerklasse 6 abzurechnen.
Bitte beachten Sie, dass wir Sie nicht darüber beraten können, wie die beiden Beschäftigungen steuer- und sv-rechtlich abzurechnen sind.