Liebe Community,
nur zum Verständnis, habe ich das richtig verstanden:
Wenn der AG dem LKW Fahrer (er kommt nur zum LKW holen und AU abgeben an die Betriebsstätte) keine 1. Tätigkeitsstätte zuordnet und die quantitativen Kriterien in zweiter Prüfung ja somit auch keine 1. Tätigkeitstätte begründen, dann hat der LKW-Fahrer keine 1. Tätigkeitsstätte und könnte somit die Anfahrt zum AG als Reisekosten geltend machen?
Was mich irritiert, ist die sog. "Negativfestlegung", heißt das dann nicht, dass der AG wenn es möglich ist eine 1. Tätigkeitsstätte festlegen muss? Und dann würde es ja reichen, wenn der AN nur im geringen Umfang dort tätig ist und das wäre durch das Abholen des LKW'S und Abgabe der AU schon gegeben.
Wer kann mir helfen etwas mehr Klarheit in diesen Sachverhalt zu bekommen?
Vielen Dank.
VG
Hallo,
rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten.
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