Hallo Liebe Community,
wer kann mir helfen?
Wir sind eine gemeinnützige Gesellschaft und bezahlen deshalb unseren Mitarbeitern, die bis 13 Std arbeiten, den Übungsleiterfreibetrag.
Nun sind leider auch wir von der Kurzarbeit betroffen. Wie gehe ich nun vor? Ist der Übungsleiterfreibetrag weiterhin zu zahlen? Wenn ja, nur auf die gearbeiteten Std oder weiterhin einfach die 200€?
Problem ist dann folgendes: Die MA bekommen dann bei z.B. gearbeiteten 10 Std im Monat, anstatt 38 Std, mehr Lohn, wie Sie normal bekommen würden, wenn Sie ohne Kurzarbeit arbeiten würden. Das kann nicht stimmen, aber durch den Übungsleiterfreibetrag, KUG Geld und Ist Std kommt so eine komische Abrechnung raus.
Hilfe? Wer kennt sich aus?
Grüße
Ella Berg
Ist er Übungsleiterfreibetrag nicht steuer- und sv-frei?
Wenn ja, dürfte es sich nicht um sv-pflichtige AN handeln.
AN, die nicht sv-pflichtig sind, haben meiner Kenntnis nach keinen Anspruch auf KUG.
Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung aufgrund reduzierter Stunden würde ich zunächst schauen, wie der § 616 BGB in den Arbeitsverträgen/TV/Betriebsvereinbarung geregelt ist. Daraus dürfte sich dann der Anspruch auf die Fortzahlung ergeben.