Hallo Zusammen,
eine Mitarbeiterin ist seit ein paar Monaten im Beschäftigungsverbot.
Mutterschutz beginnt am 10.01.2021.
In 2020 haben sich Überstunden angesammelt.
Darf ich diese nun im Dezember ausbezahlen trotz Beschäftigungsverbot?
Und wenn ja wie normal mit Lohnart 1100 oder muss ich dies als "Einmalbezug" auszahlen?
Wenn ja welche Lohnart ist hierfür zuständig?
Über eine Rückmeldung wäre ich dankbar!
Viele Grüße
Eigentlich müssten die Überstunden meiner Kenntnis nach dem jeweiligen Monat zugeordnet werden, in dem sie angefallen sind. Denn es hängen die Umlagesätze dran. Außerdem kann es passieren, dass, wenn ein großer Berg Ü-Stunden ausgezahlt wird, die BBMG im Erfassungsmonat überschritten wird, das gäbe dann ein Betriebsprüfungsergebnis.
Meiner Kenntnis nach kann sowohl die Standardlohnart 1100 als auch 1400 genutzt werden, beide sind laufender Bezug, wobei die 1100 durch die Benennung eher suggeriert, dass vielleicht auch noch ein Zuschlag erwartet werden könnte - meine Vorliebe ist deswegen die 1400.
Die BBMG wird nicht überschritten. Dies habe ich schon geprüft.
D.h. Sie würden an meiner Stelle rückwirkend jeden Monat die jeweiligen Stunden nachbezahlen?
Danke für die Rückmeldung
Genau 🙂