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Entschädigungszahlungen 56 IfSG

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letzte Antwort am 22.10.2020 11:34:14 von LF
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steuerberaterglessen
Beginner
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Die Mitarbeiterin eines Mandanten ist aufgrund behördlicher Anordnung für 1 Woche in Quarantäne geschickt worden. Für diese Woche hat sie grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB. Daher ist in der Erfassungstabelle jetzt doch nur die Stammlohnart 480 mit dem Fiktivlohn abzurechnen und die Stammlohnart 481 greift hier nicht. Dann erscheint auf der Auswertung 447 allerdings bei Netto-Arbeitsentgelt 0,00 €. Heißt das im Umkehrschluss, dass seitens der Behörde in diesem Fall dann keine Erstattung der fortgezahlten Löhne erfolgt oder nur die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden?

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LF
Fortgeschrittener
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558 Mal angesehen

Wenn § 616 nicht abbedungen wurde, gibt es meiner Kenntnis nach keinerlei Erstattungsanspruch.

Zu den Lohnarten vermag ich leider nichts beizutragen, ich arbeite nicht mit Lodas.

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letzte Antwort am 22.10.2020 11:34:14 von LF
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