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Energiepreispauschale und Entsendung ins Ausland (Grenzgänger)

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letzte Antwort am 27.07.2022 15:12:06 von eddy2410
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Lohn_Fee
Beginner
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Nachricht 1 von 4
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Hallo Community,

 

vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.

Ich habe folgende Fälle:

Zwei meiner Mitarbeiter sind ins Ausland entsendet worden. Diese arbeiten im Ausland, leben aber in DE. Einer in der EU, der andere nicht in der EU.

Der Mitarbeiter, der nicht in der EU entsendet worden ist, ist nun AN unserer Zweigniederlassung in der Nicht EU. 

Anspruch auf die EEP hätten meiner Meinung nach beide Mitarbeiter, da beide in DE leben aber im Ausland arbeiten (Grenzgänger). Meine Frage wäre jedoch, ob der AG die EEP an die entsendeten Mitarbeiter auszahlen muss oder ob die Mitarbeiter sich die EEP über die Steuererklärung holen müssen. Die Lohnabrechnungen werden beide bei uns in DE erstellt.

 

Danke vorab für eure Hilfe.

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eddy2410
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Nachricht 2 von 4
1102 Mal angesehen

Hallöchen!

 

Die EPP ist steuerpflichtiges Einkommen, das durch den AG gezahlt wird und keine Steuerentlastung im Sinne der rückwirkenden Anpassung des LSt-Tarifs im Juni 2022 (d. h. eine Erstattung der EPP über die ESt-Erklärung fällt weg, da der Anspruch auf Zahlung gegen den AG zu richten ist und nicht gegen die Finanzverwaltung).

 

Das lässt sich allerdings darüber beantworten, ob die AN in Dtl. unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ist das der Fall, muss auch die EPP gezahlt werden.

 

Gruß

 

 

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Lohn_Fee
Beginner
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Nachricht 3 von 4
1090 Mal angesehen

Hallo eddy2410,

 

deine Antwort verstehe ich nicht ganz. 

 

EEP FAQ  https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

 

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

§ 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),

§ 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),

§ 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder

§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte), erhalten ebenfalls die EPP. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten die EPP nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den maßgeblichen Einkünften nach § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz zusteht.

 

 

Hier steht doch, dass die EEP nicht über den AG ausgezahlt wird, sondern diese nur mit Abgabe einer ESt-Erklärung erhalten. Also ist dies meiner Meinung nach ein Anspruch gegen die Finanzverwaltung.

 

Deine Antwort war für mich leider nicht hilfreich aber danke dir trotzdem.

 

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eddy2410
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 4
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Tja, Ausnahmen bestätigen die Regel.

 

Aber damit ist das Problem ja geklärt.

 

Danke für den Austausch!

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letzte Antwort am 27.07.2022 15:12:06 von eddy2410
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