Hallo,
aufgrund der Grundsteuerreform, ergibt sich im Bundesland Bayern eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, wenn das Grundstück in enger räumlicher Verbindung steht.
Nun stellt sich mir die Frage, wann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt?
Sind hier ertragssteuerliche Gesichtspunkte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) maßgebend, oder muss etwa eine aktive Landwirtschaft (z.B. Tierhaltung, Eigenbewirtschaftung, etc.) vorliegen?
In meinem Fall wurde die (aktive) Land- und Forstwirtschaft schon länger beendet und die Flächen befinden sich im Privatvermögen. Der Hof fungiert weiter als Wohngebäude.
Vielleicht hatte jemand schon Erfahrung mit einer solchen Konstellation?
Besten Dank im Voraus und liebe Grüße,
Hans Fischer
@berater86
Tatsächlich lautet der Absatz im bayerischen Grundsteuergesetz" so:
"Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 % ermäßigt, soweit eine enge räumliche Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Steuerschuldners besteht. 2Dies gilt nur, soweit Wohnflächen dem Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen und mindestens einer der Bewohner durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden ist"
Besonders Satz 2 ist hier nicht ganz unwichtig.
Wie das alles auszulegen ist sagt uns die Finanzverwaltung hier:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_61_02_03_01_F_13270-112
"1Eine enge räumliche Verbindung ist stets anzunehmen, wenn sich Betriebswohnungen und Wohnteil unmittelbar neben den Wirtschaftsgebäuden oder den dazugehörigen Nebenflächen befinden. 2Diese Voraussetzung ist zum Beispiel auch erfüllt, wenn Betriebswohnungen und Wohnteil durch eine öffentliche Straße mit geringer Verkehrsbelastung von der Hofstelle getrennt sind. 3Eine räumliche Verbindung mit der Hofstelle besteht nicht, wenn zwischen der Hofstelle und den Betriebswohnungen oder dem Wohnteil Industriegelände oder bebaute Grundstücke liegen. 4Ebenso geht die räumliche Verbindung verloren, wenn die Betriebswohnungen oder die zum Wohnteil gehörenden Wohngrundstücke durch Autobahnen oder Flüsse von der Hofstelle getrennt sind. 5Das Gleiche gilt auch, wenn die Betriebswohnungen oder die zum Wohnteil gehörenden Wohngrundstücke zwar nur durch eine Straße oder einen Weg von der Hofstelle getrennt sind, aber in einem geschlossenen Wohnbaugebiet liegen.
Sehr geehrter Herr Giebel,
für Ihre umfangreiche und sehr informative Antwort darf ich mich bei Ihnen recht herzlich bedanken.
Den Sachverhalt konnte ich erfolgreich abschließen.
Nochmals besten Dank und bereits vorab eine schöne und friedliche Weihnachtszeit.
Liebe Grüße
Hans Fischer
@berater86
Sehr gern und vielen Dank. Freut mich wenn ich helfen konnte.
Wissen sollte geteilt werden.