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Gebäude ohne Funktion (oF) bei der Grundsteuer NRW

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letzte Antwort am 16.01.2023 20:21:33 von lukasklein
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lukasklein
Aufsteiger
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Hallo zusammen,

 

habe bei der Grundsteuer erneut ein Brett vorm Kopf und bräuchte Hilfe. Dazu folgender Sachverhalt:

 

Der Mandant ist Eigentümer eines ehemaligen Bauernhofs in NRW (Vierkanthof). Das Wohnhaus besteht aus zwei Parteien (1x vermietet, 1x selbst bewohnt). Das Wohnhaus ist gem. Geodaten auch als Wohnhaus gekennzeichnet. Die anderen Teile des Hofs als Gebäudeteile ohne Funktion (oF). Meine Frage zielt auf genau diese Gebäudeteile ab:

 

Sind diese nun der im Rahmen der Grundsteuererklärung zu berücksichtigen? Nach meinem Verständnis müsste dies so sein,  da die Gebäudeteile historisch für die Grundsteuer A relevant waren. Würden sie nicht mehr land- und forstwirtschaftlich genutzt, müssten sie doch unter der Grundsteuer B erfasst werden, oder? Die Folgefrage wäre natürlich als was das Grundstück somit zu qualifizieren wäre.

 

Freue mich über Antworten dazu.

 

VG

andreasgiebel
Einsteiger
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Nachricht 2 von 5
610 Mal angesehen

@lukaskleinHier wäre eine Abgrenzung in den Wohnteil (Grundvermögen) und in eine Hofstelle (L+F) Vermögen vorzunehmen.

Was eine Hofstelle sein kann sagt uns § 234 Abs. 6 BewG im Bundesmodell "Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden."

Das ist jetzt etwas ärgerlich, wenn keine L+F Flächen vorliegen oder diese nur verpachtet werden. Aber es gibt Hoffnung. Und zwar die Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 09.11.2021 - S 3017 BStBl 2021 I S. 2369 https://datenbank.nwb.de/Dokument/878565/

Und zwar hier A 237.24 Abs. 1 S. 5 ff

"Eine Hofstelle, von der aus nur entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden, ist einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, wenn jedenfalls eine dauerhafte Bewirtschaftung der überlassenen Flächen vorliegt. 6Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Hofstelle land- und forstwirtschaftlich eingerichtet, d. h. mit Wirtschaftsgebäuden oder wenigstens mit Wirtschaftsräumlichkeiten zur Unterbringung des Inventars und der Wirtschaftsvorräte und dergleichen versehen ist. 7Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, gilt dies nach § 232 Absatz 2 Satz 2 BewG als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden, so dass die Hofstelle mangels Änderung der Zweckbestimmung weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu dienen bestimmt ist. 8Ist eine Hofstelle überwiegend einem gewerblichen oder öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt, ist sie insgesamt dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG)."

Jetzt heißt es prüfen 🙂

lukasklein
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 5
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Hallo @andreasgiebel ,

 

zunächst vielen Dank für die umfangreiche Antwort! Vieles davon leuchtet mir auch ein, jedoch stellt mich Grundsteuer-Digital vor ein Problem. Zum einen kann es - soweit ich das verstehe - nur entweder eine Hofstelle (LuF -->Grundsteuer A) oder ein Zweifamilienhaus (Grundbesitz --> Grundsteuer B) sein. Eine Aufteilung kann ich hier nicht vornehmen.

 

Zum anderen ist das EW-Aktenzeichen nicht auf LuF geschlüsselt, sodass eine Eintragung der Hofstelle gar nicht möglich ist. Ich habe auch einen Artikel angehängt, der sagt, dass sofern keine LuF-Nutzung mehr besteht, der Sachverhalt nicht mehr unter Grundsteuer A, sondern unter Grundsteuer B fällt. 

 

Somit würde ich sagen, dass wohl (leider) nach Grundsteuer B zu verfahren ist und (erneut leider) keine LuF-Nutzung vorliegt.

 

Würden Sie das auch so sehen?

 

Besten Dank und VG

andreasgiebel
Einsteiger
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Nachricht 4 von 5
539 Mal angesehen

@lukasklein 

Die Frage wann noch eine Hofstelle vorliegt und wann nicht, wird im Zuge der Grundsteuerreform große Relevanz bekommen und vermutlich diverse Finanzgerichte beschäftigen. Bis dahin muss abgewartet werden. Im Zweifel, wenn kein L+F Aktenzeichen vorliegt und das Finanzamt auch kein Aktenzeichen rausrückt erst mal alles im Grundvermögen (Grundsteuer B) erklären und gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einlegen.

Grundvermögen und L+F Vermögen lassen sich nicht in einer Erklärung abgeben. Hier müssen zwei unterschiedliche Erklärungen erstellt werden. Meist eine für den Wohnteil (Grundvermögen = Grundsteuer B) und eine für das L+F Vermögen (Hofstelle, Acker, Wald, Wiese etc.). Beide Vermögensarten in eine Erklärung lässt weder ELSTER noch Grundsteuer Digital zu.

Und was den Artikel betrifft, das sind zur Zeit nur Meinungen. Am Ende entscheiden die Finanzgerichte.

lukasklein
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 5
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Hallo @andreasgiebel ,

 

vielen Dank für Ihre Einschätzung und Hilfe. Das hat mir sehr geholfen. Erneut besten Dank!

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letzte Antwort am 16.01.2023 20:21:33 von lukasklein
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