Hallo KollegInnen,
kurz vor Jahresende kommt eine Frage hoch, die "sofort" geklärt werden soll, wo ich aber unsicher bin.. ein Mandant verteilt Werbeprospekte mir einer Einladung zu einem Infoabend. Die Teilnahme kostet 30€. Bei Interesse überweist man den Rechnungsbetrag. Die Kunden sind alles Privatleute. Muss man dafür eine Rechnung mit fortlaufender Rechnungsnummer schreiben und wegwerfen (Kunden möchten keine Rechnung)? Die Namen und Adressen der Teilnehmer werden nicht immer aufgezeichnet, da der Überweisungsbeleg für die Teilnahme reicht. Bei Bargeschäften ist die Bonausgabe Pflicht, aber hier sind ja nur Überweisungen erfolgt. Nur bei Spontanteilnahmen am Abend selbst wird eine Barquittung erstellt. Name wird nicht aufgezeichnet (wird beim Theaterbesuch ja auch nicht gemacht).
Wenn jemand Zeit für eine kurze Rückmeldung hätte, wäre ich dankbar.
Frohe Feiertage und vielen Dank für die anregenden und netten Diskussionen im abgelaufenen Jahr.
Karl Schmidt
Hallo Herr Schmidt,
die ust-liche Pflicht zur Rechnungslegung nach § 14 UStG ist hier wohl unmaßgeblich, da Leistungsempfänger Privatleute sind.
Bleiben die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, nach denen die Vollständigkeit der Einnahmen nachzuweisen ist.
Ich würde argumentieren, dass hierfür die Rechnungen, die nach Erstellung sofort entsorgt werden, auch keine höhere Beweiskraft haben, als der Überweisungseingang auf dem Bankkonto. Im Vergleich zu Bareinnahmen, die durch Einzelaufzeichnung in einem Kassenbuch dokumentiert werden (und für die es auch keine Rechnung gibt, zumindest nicht bei offener Ladenkasse), hat m.E. der Überweisungseingang noch eine etwas höhere Beweiskraft.
Guten Rutsch ins neue Jahr!
Hallo nach Berlin,
vielen Dank für Ihre Einschätzung. Ich wünsche ebenfalls einen guten Rutsch und alles Gute für das neue Jahr