Werte community,
für folgende Problematik bei November-/Dezemberhilfe bitte ich um Denkanstöße:
Solo-Selbständiger (natürliche Person) mit zwei komplett getrennten Einzelunternehmen. Für mich eindeutig ein Mischbetrieb und keine verbundenen Unternehmen (hierüber bitte ich an dieser Stelle nicht zu diskutieren). Wahlrecht zum Jahres-Umsatz als Referenzumsatz ist hier für den Antragsteller eindeutig besser.
EU 1 "Gastro" = direkt betroffen, Jahresumsatz 2019: 90.000 EUR.
EU 2 "eindeutig nicht betroffen", Jahresumsatz 2019: 10.000 EUR.
Umsatz Nov./Dez. 2020 aus EU 1: 0 EUR
Umsatz nur Nov. 2020 aus EU 2: 5.000 EUR
Umsatz nur Dez. 2020 aus EU 2: 0 EUR
Hürden Haupterwerb (Einkünfte Gewerbebetrieb 2019 mind. 51%) und 80%-Umsatz-Mischbetrieb-Grenze sind erfüllt.
Prüfung anhand der FAQ:
1. Was ist der Vergleichsumsatz 2019 (90.000 EUR oder 100.000 EUR)?
FAQ 2.1 Abs. 3:
"Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz (...) (dies gilt (...) auch für (...) Mischbetriebe)."
FAQ 2.1 Abs. 4 S. 2:
"Im Falle von verbundenen Unternehmen ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen sowie auf die als „Mischbetriebe“ geltenden Verbundunternehmen entfällt."
--> Nach erster Subsumtion kam ich zunächst auf einen Vergleichsumsatz von nur 90.000 EUR. Gar nicht so sehr anhand der FAQ, sondern auch aus logischen Überlegungen. Schließlich ist nur die Gastro geschlossen. Da wir aber ja leider mittlerweile alle wissen, dass logische Überlegungen hier nichts zu suchen haben, lassen wir dies zunächst mal so stehen.
2. (anteilige) Anrechnung Umsatz November 2020:
FAQ 2.1 Abs. 5:
"Im Leistungszeitraum erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25% des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen."
--> Folgt man streng den FAQ, wäre nach dieser "Vorgabe" wohl der (eindeutig nicht vom Lockdown betroffene!) November-Umsatz aus EU2 in jedem Fall (anteilig) anzurechnen, unabhängig davon, ob man als Vergleichsumsatz zum Ergebnis 90.000 oder 100.000 EUR kommt. Denn es heißt ja nicht "betroffene Umsätze", sondern nur "Umsätze" [...des Solo-Selbständigen? ...des Mischbetriebs? ...des betroffenen Teils des Mischbetriebs?].
Um nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen, müsste dann aber der Vergleichsumsatz doch 100.000 EUR betragen, bei Mischbetrieben also immer der volle Umsatz angesetzt werden, egal ob betroffen oder nicht.
Mit diesem Hintergrund wäre dann FAQ 2.1 Abs. 4 S. 2 so zu verstehen: Da keine verbundenen Unternehmen vorliegen (sondern vielmehr ein Solo-Selbständiger mit einem Mischbetrieb), greift die Ausnahme für verbundene Unternehmen nicht. Dann wäre bei Mischbetrieben (sofern antragsberechtigt) als Vergleichsumsatz (stets) der volle Umsatz anzusetzen.
Gibt es hierzu noch Denkanstöße?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Update:
Nachdem ich mich jetzt doch durchgerungen hatte, die Hotline anzurufen, habe ich dort tatsächlich folgende ("übergeordnete") Weisheit erhalten, die so nicht explizit in den FAQs steht:
"Das Vergleichskonstrukt muss gleich dem Antragskonstrukt sein." (Zitat!)
Daraus folgt für mich eindeutig, dass wenn das Antragskonstrukt EIN Soloselbständiger mit Mischbetrieb ist, dann muss der Vergleichsumsatz im obigen Fall 100.000 EUR (EU1 + EU2) betragen und der Umsatz aus November 2020 ist in Abzug zu bringen.
@bergerflorian schrieb:
"Das Vergleichskonstrukt muss gleich dem Antragskonstrukt sein." (Zitat!)
Das hat ja geradezu konfuzianische Schönheit!
Kann ich mir gut in Hipstercafès neben "Live, Laugh, Love" vorstellen.
Aber jetzt ernsthaft: Danke für Ihre Mühe, zu dieser Aussage zu kommen, die trotz Ihrer Schlichtheit sicherlich für viele Fälle interessant ist.
Daraus würde ich die gleiche Schlussfolgerung wie Sie ziehen.