Liebe Mitleidende,
nachdem ich das FAQ und die Vollzugshinweise zu der einfachen und unbürokratischen Novemberhilfe durchgelesen habe, hat sich (unter Anderem) folgendes Problem ergeben:
Wie geht man mit einer Gaststätte um, die vorrangig z.B. Kaffee bzw. Getränke (16% USt) verkauft und ab und zu ein Stück Kuchen (5% USt sofern außer Haus)? Lt. dem Antrag bzw. dem FAQ sind die Umsätze von 11/2020 nicht anzurechnen, welche auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Steuersatz entfallen.
In der Praxis führt das dazu, dass sich eine Pizzeria für den November keine (oder nur geringe) Umsätze anrechnen lassen muss (Pizza = 5% USt; ab und zu kommt vielleicht eine Flasche Wein dazu). Soweit, so nachvollziehbar.
Ein Kaffeehaus (ähnlich der Kette mit der Meerjungfrau) muss sich aber fast alle Umsätze von 11/2020 anrechnen lassen, da diese im Wesentlichen auf dem Verkauf von Kaffee (16% USt) beruhen. Das ist der Wortlaut der Vorschrift, dürfte aber m. E. nach nicht das Ziel gewesen sein.
Ich habe nichts dazu finden können...
In der FAQ zur Novemberhilfe würde ich in Ihrem Fall Punkt 1.7 das erste Beispiel als relevant betrachten:
Beispiel: Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da es sich um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz. Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt.
Kann man nur hoffen, dass die Umsätze trotz gleichem Steuersatz getrennt aufgezeichnet wurden.