Hallo,
Wir haben zum 02.01. Bei unserem Einzelunternehmen unseren Firmennamen geändert. Dies ist ein reiner "Phantasiename".
Zusätzlich steht natürlich auch immer noch der Vor- und Nachname wie gefordert dabei.
Nur jetzt mussten wir noch Rechnungen im Januar 2020 schreiben für angearbeitete Aufträge aus dem Vorjahr.
Diese Rechnungen haben wir noch auf den alten "Phantasienamen" ausgestellt, da die Kunden sonst verwirrt gewesen wären.
Bei den neuen Aufträge wird jetzt in der Rechnung der neue "Phantasiename" + Vor- und Nachname angegeben.
Jetzt kam die Frage, ob es hier wegen der Rechnungen, welche im Januar noch mit dem alten "Phantasienamen geschrieben wurden, Probleme wegen Vorsteuerabzug etc. Geben kann?
Ist denkbar, weil/wenn es unter dem Fantasienamen faktisch keinen Unternehmer (UStG) gibt, dürfte bis zu Korrektur vom Leistungsempfänger auch kein Vorsteuerabzug möglich sein. Zudem könnte die Umsatzsteuer über den Sachverhalt der "Scheinrechnungen" doppelt zu zahlen sein, inklusive steuerstrafrechtlicher Aspekte.
Zudem könnten weitere, Ansprüche (auch Dritter) aus der falschen oder zumindest irreführenden Bezeichnung haben.
Meiner Meinung nach ist aber auch Fantasiename + Name, Vorname nicht in Ordnung (lassen wir mal den Einzelkaufmann außer Betracht). Andersherum schon eher - Bürgerlicher Name + Fantasiename.
Obwohl der Fantasiename dabei auch keine "Firma" sein darf, bzw. nicht mit einer "Firma" verwechselt werden darf, sondern es sich eher nur um eine Beschreibung der Tätigkeit handeln darf.
Auf jeden Fall muss klar erkennbar/abgrenzbar sein, dass es sich um einen Einzelunternehmer (bürgerlicher Name) / ggf. einen Kaufmann oder um eine Sonderformen (z.B. GmbH, GbR, OHG) handelt.
Mal mit dem Steuerberater/Anwalt drüber sprechen, der sollte sich mit dem Thema "Firma" "Firmierung" auskennen und sollte hierzu auch beim Thema Umsatzsteuer (Leistender) klare Aussagen treffen.