Liebe Datev-Community,
verstärktes Augenmerk seitens der Prüfstellen wird ja nachvollziehbarerweise auf die Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge im Rahmen der Antragstellung für die Überbrückungshilfen gelegt.
Darf ich fragen, wie ihr hier in der Praxis damit umgeht? Sicherlich ist gemäß FAQ 1.2 erst einmal zu überprüfen, dass der Umsatzrückgang NICHT auf Material- und Lieferengpässen/Betriebsferien/einem ohnehin schon saisonalen Geschäftsmodell/reinen zeitlichen Umsatzverschiebungen oder im Falle von Schweinebauern zum Beispiel auf der Afrikanischen Schweinepest beruht.
In Schritt zwei ist es aber in der Praxis nahezu unmöglich, die Coronabedingtheit des Rückgangs bis auf den letzten Euro nachzuweisen bzw. ausschließlich Corona zuzuordnen:
Beispiel:
Ein Mandant verkauft Bekleidung stationär (60 %) und online (40 %). Sowohl stationär (Schließungsanordnungen Dezember 2020-April 2021, späteres 2G im Einzelhandel etc.) als auch online (insgesamt weniger Nachfrage durch fehlende Trageanlässe/Events/Feiern/Home-Office --> Kunden haben online weniger anlassbezogene Mode, sondern eher etwas "Bequemes" für zuhause gekauft) ist das Geschäft insgesamt um mehr als 40 % eingebrochen im Vergleich zu 2019.
Meiner Ansicht nach ist der coronabedingte Rückgang auf beiden Vertriebskanälen (Zeitraum bis einschließlich Dez 2021) plausibel, trotzdem ist es aber schier unmöglich, den Rückgang auf den letzten Euro zu plausibiliseren oder wird dieser Maßstab garnicht angesetzt?
Beste Grüße
Stefan
Hallo,
meines Wissens muss auch nicht der komplette Umsatzrückgang auf Corona zurückzuführen sein.
ich brauche a) einen Coronabedingten Umsatzrückgang und b) einen Umsatzrückgang von mehr als 30% im Vergleich zum Vergleichszeitraum.
Ergo muss ich nur nachweisen, dass ich einen Umsatzrückgang habe, der durch Corona verschuldet ist.
Die Coronabedingtheit wird ja auch angenommen, wenn der Umsatz 2020 unter dem des Jahres 2019 liegt.
Diese Besonderheit bei den Schweinebauern gilt meines Wissens nur für die Schweinebauern.
Grüße AKW
Hallo AKW,
herzlichen Dank für die Rückmeldung. Da haben Sie eigentlich vollkommen Recht. Wenn man die FAQ aufmerksam liest, gilt nach EU-Recht als Grundvoraussetzung für die Beantragung ja ein mind. 30 %iger Umsatzrückgang im Vergleich zu 2019, der eindeutig auf die Coronapandemie zurückzuführen ist und die in 1.2 genannten Punkte ausschließt. Genauer spezifiziert wird dies nicht. Also ist scheinbar nicht erforderlich, dass man den letzten Euro des Umsatzeinbruchs vs. 2019 auch auf die Pandemie zurückrechnet, solange die Grundvoraussetzung >30 % und Gesamtumsatz 2020 < 2019 erfüllt ist.
Frohe Ostern und danke nochmal
Stefan