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Corona Soforthilfe in NRW: wie zu verstehen?

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Hallo liebe KollegInnen,

ich wäre dankbar, wenn hier ein Austausch zu der Soforthilfegewährung in NRW möglich wäre (in diesem Beitrag nur NRW, da sonst zu verwirrend). Leider ist das ganze Verfahren schwer durchschaubar, da trotz des gigantischen Volumens eine "normale“ Interpretation schwerfällt. Statt Gesetzestexten, Durchführungsverordnungen, Richtlinien und Ministeriumsschreiben existieren FAQs, Videos und vor allem sich inhaltlich ständig ändernde Internetseiten.

 

Für mich besteht vor allem die grundsätzliche Frage, ob es richtig ist, dass ausreichend ist, dass das Unternehmen bedingt durch die Coronakrise massiv geschädigt ist oder muss ein Liquiditätsproblem zusätzlich auf jeden Fall vorliegen?

Konkret: Ein Einzelhandelsgeschäft hat durch die Coronaschließung statt 200 TEUR nur noch 40 TEUR Umsatz monatlich gemacht. Die Bankkonten sind noch mit 100 TEUR im Plus, da in der Vergangenheit Gesellschaftereinlagen gewährt wurden und z.B. die USt Sondervorauszahlung erstattet wurde.  Als Soforthilfe wurden 15 TEUR gewährt.

Die Personalkosten werden zum Teil durch KUG getragen; es gibt aber auch eine ganze Menge Minijobber und Rentner, deren Personalkosten weiterlaufen und nicht erstattet werden. Die dürfen aber nicht von der Soforthilfe gezahlt werden. Schwer verständlich, da die Begründung „wird durch KUG reduziert“ falsch ist.

 

Das Wirtschaftsministerium schreibt auf seiner Internetseite:

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten durch einen Zuschuss unterstützt werden. Personalkosten sind nicht abgedeckt. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)

oder

  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019). Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

 

Hier steht ausdrücklich „oder“, so dass meines Erachtens der Umsatzrückgang von mehr als 50% die Soforthilfe berechtigt.

 

Im Antrag steht:

Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie entstanden sind.

 

Hier steht „insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen“, die aber in meinem Fall nicht gegeben sind.

 

 

Im Bescheid steht:

Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten zurückzuzahlen.

 

Das passt teilweise: Der Umsatzausfall abzgl. Wareneinsatz und Aufwand ist höher als die Soforthilfe. Was heißt aber "Sicherung der wirtschaftlichen Existenz" des Unternehmens?

 

Für Interpretationsbeiträge wäre ich dankbar.

Herzliche Grüße

Jupp Schmitz

 

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