abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Bilanzierung Überbrückungshilfe

5
letzte Antwort am 18.02.2022 08:56:47 von Wohlgemuth
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
AKW
Fachmann
Offline Online
Nachricht 1 von 6
3971 Mal angesehen

Hallo Community, 

 

bei uns in der Kanzlei sind einige Kollegen bereits dabei Bilanzen für da Jahr 2020 zu basteln. 

 

Dabei wird heftig Diskutiert, wie die Überbrückungshilfen zu behandeln sind. 

 

Hier sind einige Konstellationen zu berücksichtigen:

 

Um hier nicht alle Möglichkeiten von Antragstellung im alten/neuen Jahr und Erstattung im alten/neuen Jahr aufzulisten, die hat ja eh jeder selbst, hier nur ein offene Diskussion hinsichtlich folgender Fragen:

 

Sofern die Überbrückungshilfe noch nicht erstattet wurde, muss ich hier eine Forderung im alten Jahr aktivieren obwohl ich laut Anträgen keinen Rechtsanspruch auf die Forderung habe und das Risiko besteht, dass ich die ÜBH zurückzahlen muss?

 

Im Gegenzug, muss ich dann eine Rückstellung bilden, für das Risiko der Rückzahlung aus welchen Gründen auch immer?

 

Wenn ich alle Risiken und Forderungen in meinem Kopf durchrechne, hat nachher die Überbrückungshilfe keine Gewinnauswirkung mehr, da ich sämtliche Erträge durch Rückstellungen neutralisieren muss. Dies ist vor allem spannend bei Überschuldungsbilanzen etc. 

 

Einen korrekten bilanzierbaren Anspruch auf den Ertrag ohne die Gefahr der Rückzahlung habe ich ja erst, wenn die Schlussabrechnung mit den Ist-Zahlen geprüft und verbescheidet wurde. Oder erst wenn die 10 Jahre Nachkontrollzeit vergangen sind... ?

 

Wie bilanzieren Sie dieses Chaos?

 

Vielen Dank für eine Rege Diskussion und/oder Bilanzierungsideen 

 

GRüße

 

AKW

p_schierhorn
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 6
3947 Mal angesehen

Hallo AKW,

 

der Anspruch auf Überbrückungshilfen ist als Forderung zu aktivieren, wenn am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt sind und der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des JA ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. Besteht ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, muss noch keine Bewilligung vorliegen, es muss aber der erforderliche Antrag bereits ordnungsgemäß gestellt worden sein.

 

Eine Rückzahlungsverpflichtung ist zu passivieren, wenn die Nichteinhaltung der Förderungsbedingungen/-auflagen bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung feststeht oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet wird.

 

 

0 Kudos
Wohlgemuth
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 6
3875 Mal angesehen

Hallo Miteinander,

 

diese rege Diskussion wird in unserer Kanzlei auch geführt.

 

Letztendlich kenne ich derzeit 2 Meinungen:

 

1. Verwaltungsmeinung: In den FAQs steht meines Wissens nach die Frage der Bilanzierung drin z. B. Novemberhilfe FAQ NR. 4.7

 

2. "Literaturmeinung: Da teile ich die Meinung von AKW bezüglich der Forderungseinbuchungen

 

 

Die Möglichkeit der Rückzahlung von z. B. Ü-Hilfe I oder II müssten m. E. grob überschlagen werden und dann auch als mögliche Rückstellung eingebucht werden.

 

Fazit: Die BStBK sollte sich hierzu gerne mal definitiv äußern

0 Kudos
AKW
Fachmann
Offline Online
Nachricht 4 von 6
3454 Mal angesehen

schrieb:

Eine Rückzahlungsverpflichtung ist zu passivieren, wenn die Nichteinhaltung der Förderungsbedingungen/-auflagen bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung feststeht oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet wird.


 Aufgrund der schönen Regelungsänderungen am 02.09. in welchem Umsatzverschiebungen nicht mehr als Förderfähig angesehen werden, und die Schlussabrechnung doch noch in weite Ferne gerückt ist, hat sich mir wieder die Frage aufgeworfen, ob nicht generell 100% der Überbrückungshilfen zurückzustellen sind.

 

Gibt es hierzu irgendwelche neuen Erkenntnisse der Kollegen?

 

Grüße AKW 

0 Kudos
AKW
Fachmann
Offline Online
Nachricht 5 von 6
3069 Mal angesehen

Hallo zusammen, 

 

für die Berechnungen der Rückstellungen für eventuelle Rückzahlungsverpflichtungen der Überbrückungshilfe 3 und 3+ zum Bilanzstichtag 31.12.2021 wollte ich fragen, wie Sie das handhaben. 

 

Berechnen Sie hier alle Programme nochmals mit den Ist-Zahlen (Umsatzrückgang und förderfähige Fixkosten) durch, um eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung passivieren zu können?

 

Über Meinungen würd ich mich freuen. 

 

Grüße AKW

 

 

0 Kudos
Wohlgemuth
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 6
3066 Mal angesehen

Hallo Guten Morgen,

 

bei vielen Coronahilfsanträgen wurden schon mit den korrekten Zahlen gearbeitet, daher wird hier nur grob geschaut ob es noch Abweichungen gibt.

 

Bei den Anträgen mit geschätzten Zahlen vergleichen wir im Datev Tool die Zahlen aus der Buchhaltung mit den geschätzten Zahlen und ermitteln dadurch auch eine grobe Rückstellung.

 

 

 

 

5
letzte Antwort am 18.02.2022 08:56:47 von Wohlgemuth
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage