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Überbrückungshilfen - Meldepflicht bei geringerem Umsatzrückgang als im Antrag angegeben

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Albert0199
Einsteiger
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Guten Abend in die Runde, 

 

nach hunderten gestellten Anträgen auf Überbrückungshilfen & Co. bekommt man vorübergehend zur Zeit ja ein kleines bisschen Luft zum Atmen, um sich Gedanken über die Abwicklungen der Schlussabrechnungen zu machen. 

(Hoffen wir, dass erneute Schließungen und dadurch bedingte neue Anträge ausbleiben...)

 

Folgende grundsätzliche Thematik: 

 

Es gibt vereinzelt Fälle bei denen man z.B. im März den Antrag für Januar-Juni gestellt hat und dort von einer andauernden Schließung im Mai ausgegangen ist (z.B. Gastronomie). 

Nun durfte die Gastro im Mai öffnen und konnte u.U. noch gute Umsätze erzielen. Soweit so gut. Bisher habe ich den Mandanten immer gesagt, "Sehen Sie es als zinslosen Kredit, in der Schlussrechnung sind die Beträge einfach zurückzuzahlen." 

 

Nun findet sich allerdings in den Bescheiden die Nebenbestimmung 1.4, die sinngemäß besagt:

"Eine Meldepflicht besteht unverzüglich nach Bekanntwerden, da diese Angaben subventionserheblich sind. Eine Mitteilung des Sachverhaltes per Mail an ueberbrueckungshilfe@nbank.de ist hierzu im ersten Schritt nötig."

 

Die Fälle bereits jetzt gesondert durchzugehen, ok macht Arbeit, aber kein Problem. Die meisten hat man ja evtl. sogar vor Augen. Nun würde mich aber interessieren, was passiert nach der Meldung? 

 

Lediglich Aktenvermerk und Verweis auf die Schlussrechnung?

 

Bisher wurden Emails an die Bewilligungsstellen quasi nie beantwortet. 

 

Wie gehen Sie mit einer solchen Situation um?

 

Viele Grüße und einen schönen Feierabend!

 

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