Hallo an alle Mitstreiter,
ich habe folgenden Fall zur Ü3 auf dem Tisch, und hab irgendwie einen gedanklichen Hänger.:
GbR mit Gster A u B (50% zu 50 %). Gster A vermietet die Geschäftsräume an die GbR. Gebäude ist demnach Sonderbetriebsvermögen bei A.
Ich hätte jetzt das ganze als verbundenes Unternehmen betrachtet und die Mietausgaben bei der GbR einerseits und die Mieteinnahme im SBV des A unberücksichtigt gelassen. Dafür würde ich die im SBV angefallenen Zinsen und Abschreibungen als Fixkosten des verbundenen Unternehmens berücksichtigen.
In FAQ 2.4. heißt es jedoch:
Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.
Heißt das, ich setze die Mietausgabe bei der GbR an, nicht jedoch die Einnahme im SBV?
Hab ich einen Gedankenfehler?
Hallo,
damit plage ich mich auch.
Meine Überlegungen dazu: Sonderbetriebsvermögen ist keine Betriebsaufspaltung, da es an einem Betrieb fehlt. Steuerlich folgt daraus, dass für den "Betrieb Sonderbetriebsvermögen" keine Steuererklärungen - Gewinnermittlung und Gewerbesteuer - abzugeben sind, das alles findet in der STE der KG statt. In Ihrem Fall hat der nicht KG Gesellschafter nach meinem Verständnis Einkünfte aus V+V also auch kein Betrieb.
allerdings unterstellt die Umsatzsteuer beim Gesellschafter ein Unternehmen, entweder nur die Grundstücksvermietung oder wenn beim "A" 100 % Grundstück sind die Umsatzsteuerliche Organschaft. Was im Gegensatz zu den Ertragssteuern steht.
Aussersteuerliche Ansatzpunkte sehe ich wenige, vieleicht ist eine Gewerbeanmeldung, oder z. B beim die Zulassung ein Anhaltspunkt ob es sich um eine Unternehmen handelt?
Gleicher Sachverhalt bei einer GmbH führt nach meinen Überlegungen zu einem gegensätzlichen Ergebnis. Was eigentlich nicht Sinn und Zweck der Überbrückungshilfe sein kann.
Vieleicht haben Sie da auch noch paar Gedanken dazu.
Es ist halt schlecht, wenn der Staat die eigene Gesetze nicht kennt.
Herbert