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ÜH III: Freier Mitarbeiter oder externer Dienstleister?

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Kleine-Einfraukanzlei
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Hallo zusammen, 

 

eine VHS beschäftigt eine freie Mitarbeiterin als Außenstellenleiterin auf Honorarbasis (lt Vertrag feste monatliche Zahlung, Kürzung nur in Ausnahmefällen) - von der DRV ist die Selbständigkeit abgesegnet.

 

Grds. fallen die Kosten für freie Mitarbeiter nach der Negativaufzählung der FAQ der BStBK zu 2.4 Nr. 10 raus aus der Förderung. 

 

Allerdings sind Kosten für "externe Dienstleister" förderfähig. Zu diesen sind Beispiele genannt, was impliziert, dass die Nennungen nicht abschließend sind. So könnte man doch auf die Idee kommen, einen freien Mitarbeiter als externen Dienstleister zu werten? 

 

Fakt ist, es sind monatlich fixe Kosten, die nicht über die Personalkosten förderfähig sind (da freier Mitarbeiter) - dann nach einer anderen Kategorie?

 

Gibt es eine Definition von "externen Dienstleistern"? 

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