Bei der Erstellung der Schlussabrechnung ÜBH3 ist folgende Frage aufgetaucht:
Im Januar 2021 ist ein Guthaben beim Energieversorger fällig.
Im Portal sind negative Kosten nicht zulässig. Wie ist das Guthaben dann zu behandeln? Es handelt sich ja nicht um einen Umsatz.
Ist das Guthaben mit anderen Kosten des Punktes 7 zu verrechnen? Zur Zeit habe ich die Energiekosten mit 0,- angesetzt und dennoch sind weitere Kosten unter Punkt 7 vorhanden: Abfall, Reinigung usw.
Müssen diese dann auch mit dem Guthaben vom Energieversorger verrechnet werden (bis ggf. 0,-)?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Das Thema wurde hier schon einmal diskutiert.
Vielleicht hilft der Thread weiter:
Überbrückungshilfe III - DATEV-Community - 222187
Diskutiert: Ja. Aber meine Frage beantwortet: Nein. Mich würde vor allem interessieren, ob ich das Guthaben aus der Energierechnung bis 0,- ansetzen kann oder ob ich das verbleibende Guthaben mit anderen Kosten des Punktes 7 weiter verrechnen muss oder sogar evtl. in andere Monate vortragen muss, bis das Guthaben rechnerisch aufgebraucht ist.
Genau das wird doch in dem Thread besprochen?
Sorry. Sie haben Recht. Irgendwann wird man fündig. Danke für das 'raussuchen des Threads! I