Liebe Alle,
ein Kollege von uns ist vor kurzem darauf hingewiesen worden, dass ein Schriftsatz nicht § 2 Abs. 1 ERVV entspreche, weil das Wort-/Bildlogo der Kanzlei nicht durchsuchbar sei. Dies ist zwar albern, jedoch nicht zu ändern. In diesem Zusammenhang ist mir aufgefallen, dass die von DATEV Anwalt eingefühte Anlagenbezeichnung (eigentlich eine Klasse Funktion) auch nicht elektronisch durchsuchbar ist. Gibt es hierzu Erfahrungen, wie die Gerichte damit umgehen?
Herzliche Grüße
JR
Hallo @J-Rudolph ,
Die Regelung des §2 ABS 1 erfordert die Durchsuchbarkeit „nur“ soweit technisch möglich. Bei einer Wort-Bildmarke kann sich das also allenfalls auf den Bereich der „Wort-Marke“ beziehen.
Der Stempel „Anlage Kx“ ist ein Stempel damit m.E. Ein „Bild“ und zudem durch die Dokumentbezeichnung (§ 2 ABS.2) bereits wiedergegeben.
Ich sehe da eigentlich kein „Rechtsproblem“.