Als kleine Information in die Runde:
Zur Vermeidung von Monierungen im gerichtlichen Mahnverfahren sollten die Mahnkostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB nicht als Mahnkosten, sondern als sonstige Nebenforderung erfasst werden.
Ich habe gerade vom Mahngericht eine Monierung erhalten, bei der mehrerer Mahnkostenpauschalen zu mehreren Hauptforderungen geltend gemacht werden. Das System bei den Mahngerichten moniert diese Pauschalen als überhöht und verzögert damit das Verfahren.
mfkg
Andreas G. Müller
Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten