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Wie richtiges Datum Rückgängigmachung IAB erfassen?

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letzte Antwort am 14.08.2024 16:08:57 von Monika_Miederer
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Gelöschter Nutzer
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Ein Mandant bucht selbst, wir bekommen seine Fibu - Daten und erstellen den Abschluss. Im Jahr 2021 wurde ein IAB gebildet. Im Juli 2024 (vor Erstellung und Einreichung der Erklärungen 2022 und 2023) wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass der IAB rückgängig gemacht werden sollte. Wie kann ich das im Anlag Programm erfassen, damit die Übersicht der IAB richtig ist? Ein Datum Juli 2024 wird nicht akzeptiert. Eine Jahresübernahme möchte ich erst machen, wenn ich tatsächlich die Fibu Daten vorliegen habe.

DATEV-Mitarbeiter
Monika_Miederer
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Gelöschter Nutzer,


ein IAB kann nur in einem aktiven Wirtschaftsjahr rückgängig gemacht werden, in Ihrem Fall 2022 oder 2023. Um ein Datum aus 2024 erfassen zu können, muss eine Jahresübernahme gemacht werden.


Schöne Grüße aus Nürnberg

Monika Miederer
Service Anlagenbuchführung | DATEV eG
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Gelöschter Nutzer
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Hallo @Monika_Miederer ,

können Sie mir bitte für dieses Vorgehen im Datev Programm eine gesetzliche Grundlage nennen? Es muss doch möglich sein, eine IAB Rückgängigmachung jederzeit zu erfassen, unabhängig von aktuellen Buchungsstand. Eine Rückgängigmachung eines IAB hat nichts mit dem aktuellen Buchungsjahr zu tun, in dem ich dem Finanzamt diese Rückgängigmachung erkläre. Das Buchungsverhalten erscheint mit ein Relikt aus Uraltzeiten zu sein. Bei der Ansparrücklage (bis 2008!) war die Buchung im Jahr der Rückgängigmachung vorzunehmen. Das ist jetzt aber schon beinahe 20 Jahre nicht mehr so und macht auch keinen Sinn mehr. Insofern bitte ich mit Ihren KollegInnen abzuklären, wann eine entsprechende Umsetzung im Datevprogramm erfolgt, damit ich bei der Bearbeitung z.B. eines Jahresabschlusses 2023 sehen kann, dass die Rückgängigmachung schon 2024 beantragt worden ist (ohne die Buchhaltung 2024 eröffnen zu müssen, die ich unter Umständen erst Anfang 2025 von meinem Mandanten zur Verfügung gestellt bekomme).

Vielen Dank und viele Grüße

Fabian

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DATEV-Mitarbeiter
Monika_Miederer
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Gelöschter Nutzer,

 

ja, Sie können in der Anlagenbuchführung jederzeit einen IAB rückgängig machen (siehe Dok. 9211264).
In Ihrem Fall können Sie den IAB entweder im WJ 2022 oder im WJ 2023 rückgängig machen.

 

Dabei wird das Datum (Juli 2024) der Absprache mit dem Finanzamt nicht benötigt. Sie erfassen bei der Rückgängigmachung das WJ-Ende z.B. 31.12.2022 oder 31.12.2023.

 

Über die Funktion Buchungen erzeugen wird dafür ein statistischer Buchungssatz (siehe Dok. 1080958 Kap. 3.4) an die FIBU und später dann an Steuern übergeben. Diese Buchungssatz hat nur informativen Charakter. Er wirkt sich weder auf den Jahresabschluss noch auf die Steuerberechnung aus.


Die eigentliche Rückgängigmachung des IAB ist im Bildungsjahr 2021 in den Steuerprogrammen von Hand vorzunehmen. Hierfür gibt es keine Unterstützung im Programm.

 

Detaillierte Informationen können Sie den folgenden Dokumenten entnehmen:

 

Investitionsabzugsbetrag rückgängig machen, wenn kein Wirtschaftsgut angeschafft wird

Konten zum Buchen von Investitionsabzugsbeträgen

Investitionsabzugsbetrag: Chronologischer Ablauf in den DATEV-Programmen (u. a. mit Kanzlei-Rechnungswesen)

 

Viele Grüße aus Nürnberg

Monika Miederer
Service Anlagenbuchführung | DATEV eG
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letzte Antwort am 14.08.2024 16:08:57 von Monika_Miederer
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