Ein Mandant wollte sein Einzelunternehmen in eine GmbH einbringen.
Nun hat er eine Holding UG gegründet in welche das EU eingebracht wurde und diese hat eine GmbH gegründet und das EU an die GmbH im gleichen Moment weitergegeben.
Im Gesellschaftsvertrag der Holding UG steht: Zur Vereinfachung wird vereinbart, dass das EU erfüllungshalber direkt in die GmbH eingebracht wird.
Im Gesellschaftsvertrag der GmbH stehet: Die Einbringung soll wirtschaftlich im Innenverhältnis mit Wirkung 8 Monate rückwirkend erfolgen.
Ich würde nun die Einbringung des EU nur in die GmbH steuerlich zum Rückwirkungszeitpunkt verbuchen.
Bei der Eröffnungsbilanz der Holding UG bin ich jedoch nun unschlüssig, ob diese erst zum Zeitpunkt des Gesellschaftsvertrages inkl. der Gesellschaftsanteile an der GmbH oder auch zum Rückwirkungszeitpunkt aufgesetzt werden muss.