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Umsatzsteuer - Kontenwerte - Verprobungsdifferenz immer bei § 13b Umsätzen

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letzte Antwort am 20.06.2016 08:51:31 von wielgoß
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d_hanssen
Beginner
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Sehr geehrte Damen und Herren.

Bei der Umsatzsteuer-Verprobung über die Kontenwerte im Jahresabschluss-Programm der Datev erhalten wir immer wieder eine Verprobungsdifferenz in Höhe des Umsatzsteuerbetrages, der über § 13b UStG gebucht wurde. Ist es möglich, diesen Betrag in der Auswertung separat auszuweisen, so dass die Abstimmsumme diesen Betrag nicht mehr enthält.

Eine hohe Abstimmsumme sorgt immer wieder für Verwirrung und unsere Mitarbeiter fangen an, mögliche Buchungsfehler zu suchen. Auch führt dies immer wieder zu Rückfragen seitens des Chefs.

Wäre toll, wenn diese kleine Umstellung kurzfristig umgesetzt werden könnte.

Vielen Dank dafür im Voraus.

Daniela Hanssen

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wielgoß
Experte
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Hallo Frau Hanssen,

ich gehe davon aus, dass dies bei Ihnen nur Sachverhalte betrifft, bei denen Sie den 13b-Sachverhalt mit Umsatzsteuerschlüssel und nicht mit Automatikkonto gebucht haben.

Eine Möglichkeit diesen Wert auszublenden gibt es meines Erachtens nicht, als Alternative stünde hier aber die Ermittlung auf Einzelbuchungsebene zur Verfügung.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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mapex
Fachmann
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das vermute ich auch. Benutzen Sie mal Automatikkonten, dann passiert das nicht. Die werden nämlich in die Verprobung einbezogen.

Das gleiche Problem haben wir, wenn unsere Fibu steuerschlüssel verwendet bei konten, die nicht dafür gedacht sind

Alt ist man erst, wenn man vom Nießen Hexenschuss bekommt!
KOB
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wielgoß
Experte
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Hallo Frau Hanssen, hallo Herr Ammon,

bei gängigen Sachverhalten sind Automatikkonten sicherlich immer vorzuziehen, allerdings gibt es im Rahmen des § 13b UStG auch viele Sachverhalte, die sich in den allgemeinen Konten niederschlagen sollen oder bei denen man auf Automatikkonten bewusst verzichtet. Beispielweise in Zusammenhang mit Suchmaschinendienstleistern, die ganz gerne im Bereich der Werbung erfasst werden.

Die Ermittlung der USt-Werte mit Einzelbuchungen berücksichtigt auch diese Buchungssachverhalte. Ich würde die Variante der Einzelbuchungen, sofern möglich, immer der Ermittlung mit Kontenwerten vorziehen.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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d_hanssen
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Vielen Dank, Herr Wielgoß für Ihre schnelle Reaktion.

Wir buchen tatsächlich die § 13b Sachverhalte mit Buchungsschlüssel und nicht auf Automatikkonten. Dies ist allerdings der Vielzahl der § 13b Sachverhalte geschuldet. Z. B. erhalten unsere Mandanten Beratungsleistungen ausländischer Rechtsanwälte, dann buchen wir mit Steuerschlüssel 94 auf das Konto Rechts- und Beratungskosten. Dann erhalten Sie eine sonstige Leistungen im Rahmen der Werbung von einem ausländischen Unternehmen. Dies buchen wir mit dem Steuerschlüssel 94 auf Werbekosten etc. So lassen sich die Kosten direkt dem Kostenkonto zusortieren - was ja auch richtig ist. Würde ich alle eingehenden Kosten mit § 13b Tatbestand über ein einziges Automatikkonto buchen, gäbe es bei unserem Mandanten in der Buchhaltung und in den Auswertungen ein heiloses Durcheinander.

Warum ich meine, dass es logischer wäre, den § 13b Umsatzsteuerbetrag aus der Verprobungsdifferenzbetrachtung herauszunehmen hat den Hintergrund, dass es sich bei der § 13b Umsatzsteuer nicht um eine Umsatzsteuer auf einen Umsatz handelt. Die § 13b USt stellt lediglich den Gegenpart zur § 13b Vorsteuer auf Aufwendungen dar. Im oberen Bereich der Auswertung der USt-Verprobung werden allerdings nur die Umsätze aufgeführt, die in die Verprobung reinlaufen und das tun Aufwendungen nun mal nicht.

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wielgoß
Experte
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Nachricht 6 von 6
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Hallo Frau Hanssen,

bei der Ermittlung nach Kontenwerten werden ausschließlich die dafür vorgesehenen Konten bei der Ermittlung der Schnittstellendaten herangezogen. Welche Konten hier Berücksichtigung finden, können Sie in den "Informationen zum Konto..." im Menüeintrag Stammdaten nachlesen.

Hier rate ich Ihnen, die Ermittlung der Umsatzsteuerwerte anhand der Einzelbuchungssätze vorzunehmen, bei dieser Methode werden auch Buchungen auf Nicht-Automatikkonten berücksichtigt und die Bemessungsgrundlage für die § 13b-Sachverhalte korrekt ermittelt. Dies ist erforderlich, um die korrekten Werte in die Anlage UR zu übernehmen.

Probieren Sie das einfach mal in den Eigenschaften der Programmverbindung Umsatzsteuer aus:

78398_pastedImage_2.png

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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letzte Antwort am 20.06.2016 08:51:31 von wielgoß
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