Thema E-Bilanz einer KG, die steuerlich als "Einzelunternehmen" gesehen wird....
Ich hab einen kuriosen Fall. Mandant hat eine KG, Herr A ist der 100% Komplementär. Kommanditistin ist Ehefrau A, weder zur Geschäftsführung noch Vertretung berechtigt, keine Teilnahme am Gewinn und Verlust. Diese erhält eine 10%ige Haftungsvergütung für das eingezahlte Kommanditkapital sowie Zinsen für ein Darlehen, welches sie der KG gab. Nach Auffassung des FA trägt sie damit kein Mitunternehmerrisiko. Somit schlussfolgert das FA, das Unternehmen wäre steuerlich wie eine Einzelfirma zu behandeln, dessen Gewinn gesondert festzustellen ist. Sonderbetriebsvermögen gäbe es begrifflich nicht, das Grundstück, welches Herr A in 2020 gekauft hat, wäre Betriebsvermögen der Einzelfirma.
Mein Problem ist nun, die E-Bilanz nicht als Einzelunternehmen übermitteln zu können, da ich handelsrechtlich ja über DATEV eine KG geschlüsselt habe. Mir widerstrebt der Gedanke, für die E-Bilanz "umbuchen" zu müssen (denn ich kann keine Kapitalkonten für eine KG in die Taxonomie der Einzelfirma-E-Bilanz überführen). Ich finde auch nirgendwo in der Literatur etwas dazu. Die KG und die Buchführung des Sonderbetriebsvermögens werden unter verschiedenen Mandantennummern gebucht.
So hätte ich denn einen anderen Handelsbilanzgewinn (weil nur KG-Gewinn) und einen anderen Steuerbilanzgewinn (inklusive der "Sonderbetriebseinkünfte -unter anderer Mdtnr. erfasst -von A). Den Maßgeblichkeitsgrundsatz des fiktiven "Einzelunternehmens" bekomme ich auch nicht richtig subsumiert.
Selbst wenn ich für E-Bilanz-Zwecke einen konsolidierten Mandanten anlegen würde, kann ich dennoch die in der KG benutzen Kapitalkonten nicht in einer E-Bilanz, die als "Einzelunternehmen" deklariert werden soll, verwenden, da bekomm ich dann Kontenzweckfehler ausgewiesen. Hat jemand Lösungsvorschläge?
Da werden Sie wohl mit dem Finanzamt streiten müssen.
Wenn ihre Berichtsfirma eine KG ist und daran besteht ja wohl kein Zweifel und im Handelsregister eingetragen ist, dann müssen Sie auch die E-Bilanz der KG übermitteln.
Die Argumentation des Finanzamtes würde ich dafür in die Tonne kloppen. Hat das Finanzamt denn für seine Sichtweise einen rechtlichen Hintergrund- ich würde keinen kennen. Daher bleibt es dabei das was zivilrechtlich vereinbart ist - hier KG- Handelsrecht- hat Vorrang.
Dt. Sonderbetriebsvermögen natürlich kann es bei einer KG SBV geben, einzige Ausnahme Grundstück könnte auch Betriebsaufspaltung sein die bricht SBV lt. BFH Rechtsprechung, steht auch nirgends im Gesetz.
Ja ich werd dem FA die handelsrechtlichen Bilanzgrundsätze §39 AO/246 HGB /§5 EStG mal erklären müssen . Ich staune immer wieder über die mangelhaften handelsrechtlichen Kenntnisse mancher Sachbearbeiter. Hab auch in den EStH 15.8 (4) was gefunden, dass der Komplementär durchaus SBV haben kann.
Danke für die Bestätigung meiner Vermutung, dass das FA hier unsachliche Kenntnisse verbreitet...
Hallo,
Ausschluss vom Gewinn/Verlust der Gesellschaft und unbedingte Verzinsung der Einlage der Kommanditistin lassen doch schon die Vermutung fehlender Mitunternehmerschaft zu 🤔?
Beste Grüße
Christian Wielgoß