Hallo zusammen,
mir liegt eine Eingangsrechnung von einem Lieferanten aus Österreich vor, die aufgrund einer vorliegenden Maßnahme über Anzahlungen im Bau gebucht werden muss. Des Weiteren handelt es sich hier um einen Bereich der nicht in einen BgA (Betrieb gewerblicher Art) fällt. Somit liegt keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vor.
Auf der Rechnung des Lieferanten ist folgender Hinweis vorhanden:
"Es handelt sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. Artikel 6 Abs. 1 /BMR"
Meines Erachtens ist es so, das wir (Kommune) als Leistungsempfänger verpflichtet sind, die Umsatzsteuer hier in Deutschland in unserer USt-VZ berücksichtigen müssen. Sehe ich das richtig?
Dann kommt danach meine Frage, ob jemand von euch mir weiterhelfen könnte, welchen Steuerschlüssel ich verwenden kann, damit wir die USt. entsprechend ausweisen und an das Finanzamt abführen können und gleichzeitig keinen Vorsteuerabzug generieren. Wir arbeiten mit dem SKR 47.
Ich bin über jede Hilfe dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Greve
Hallo @Steffen_Greve ,
eine Auskunft darüber, ob und wenn ja wo ein umsatzsteuerlicher Sachverhalt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgewiesen werden muss, können bzw. dürfen wir Ihnen nicht geben.
Wenden Sie sich dafür bitte an Ihren Steuerberater oder das Rechnungsprüfungsamt.
Im DATEV Hilfe-Center Dokument 0907054 lesen Sie, mit welchem Steuerschlüssel die Rechnung erfasst werden muss, damit der Ausweis in der UStVA in der gewünschten Zeile erscheint.
Mit der im Dokument unter Punkt 5 verlinkten Tabelle verfügbare Steuerschlüssel 2025 SKR03 SKR04.xlsx können Sie den korrekten Steuerschlüssel für die Buchung leicht finden.
Die Steuerschlüssel sind für den SKR47 identisch anwendbar.
Wenden Sie sich gern per Servicekontakt an den Programmservice DATEV kommunal. Wir sind Ihnen beim Finden des richtigen Steuerschlüssels behilflich.