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Muss man einen gemeinnützigen Verein mit SKR42/49 buchen?

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letzte Antwort am 22.07.2024 14:08:42 von lukasklein
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unklarer_Posten
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Hallo zusammen,

 

wenn man einen neuen Mandanten mit Rechtsform e.V. anlegt und den SKR04 wählen will, kommt der Fehler, dass dieser SKR nicht zulässig ist.

 

Wenn man aber explizit den 42/49er nicht braucht, z.B. weil das Finanzamt seit 20 Jahren eine stinknormale GuV will, die nicht nach Sphären getrennt ist, was macht man dann, wenn man keine falsche Rechtsform anlegen möchte?

gnoll
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Hallo @unklarer_Posten ,

 

das ist eine von den Gängeleien Plausibilitätsprüfungen in den Rechnungswesen-Programmen; genauso wird man selbst bei einer Ehegatten-GbR, die eine Photovoltaikanlage betreibt, gezwungen, diese (hier unnötige) Gesellschafterzuordnung zu benutzen...

 

Als Workaround bietet sich an, die Rechtsform in den Stammdaten bewusst anders/falsch zu wählen (z. B. Einzelunternehmen); dann geht auch der SKR04 wieder...

 

Schöne Grüße

 

G.

lukasklein
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Hallo @unklarer_Posten ,

 

um Ihre Frage aus dem Titel des Beitrags zu beantworten: Ja, muss man. 

 

Aber wenn Sie in der Praxis das nicht machen möchten, bleibt nur der Weg über die falsche Rechtsform oder das zumindest korrekte Erfassen über SKR42/49 sowie dem manuellen Anpassen der Gewinnermittlung bzw. Layouten zurück zur "normalen" Gewinnermittlung.

 

Einen Tod müssen Sie sterben. 

 

Grüße

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letzte Antwort am 22.07.2024 14:08:42 von lukasklein
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