Liebe Community,
ich habe folgendes Anliegen:
Auf einem angemieteten Parkplatz wurden drei Ladestationen für E-Autos aufgebaut. Die Rechnung beträgt samt Anschaffungskosten 7631,12€ netto (9081,03 brutto). Somit handelt es sich aus meiner Sicht um Mietereinbau??!
Zusätzlich wurde ein kfw Zuschuss i.H.v 2700,-€ gewährt. Wie ist der Sachverhalt zu verbuchen?
Mein Lösungsvorschlag
7631,12€ (0280/0470) Betriebsvorrichtungen 7631,12 an Bank (1200/1800) bzw. Kreditor
1449,91€ (1576/1406) abziehbare Vorsteuer 19%
Abschreibung auf 8 Jahre?
953,89€ (4830/6220) an 7631,12€ (0280/0470) Betriebsvorrichtungen 7631,12
Den KfW- Zuschuss 2700€ an sonstige Betriebliche Erlöse???
Danke für euer Feedback
Hallo @AnastasiaAndreeva2020
ich gehe mal einfach davon aus, das die Ladestationen für die betrieblichen Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge oder E-Fahrzeuge des Betriebs oder der Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und somit betrieblich veranlasst sind.
Betriebsvorrichtung ist wohl auch der übliche Sachverhalt - den unterstelle ich jetzt einfachheitshalber.
Erste Buchung der Anschaffung müsste also insofern passen, wenn ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt.
Nun zur Afa
In den Amtlichen Afa-Tabellen gibt es noch nichts konkretes. Die Spanne reicht von 6 Jahren (analog Kfz-Neuwagen-Nutzungszeitraum) über 8 und 10 Jahre.
Die 8 und 10 Jahre werden abgeleitet von einer Afa-Tabelle aus dem Steinkohlebergbau wo "Batterieladeanlagen" aufgeführt werden für "mobil" und "stationär".
Wir bei uns in der Kanzlei machen auch 8 Jahre (angelehnte Schätzung; Schnitt zwischen 6 Jahren - 10 Jahren) - solange keine amtliche Afa-Tabelle für Wallboxen/Ladestationen vorliegen wirst damit wohl nichts groß verkehrt machen.
Den Afa-Betrag musst im 1. Jahr zeitanteilig nehmen, wenn die Ladestationen unterjährig angeschafft wurden.
Den Zuschuss kannst sofort erfolgswirksam am besten auf Konto 2743 "Investitionszuschüsse steuerpflichtig" (SKR03) buchen (steuerpflichtig heisst hier "ertragsteuerpflichtig"; Zuschuss ist ohne Umsatzsteuer=>nicht steuerbar). Wäre dann sofort sonstiger betrieblicher Ertrag.
Gibt aber auch die Möglichkeit den Zuschuss mit den Anschaffungskosten zu verrechnen nach EStR R6.5
Dann sinken die Anschaffungskosten und somit die Afa-Bemessungsgrundlage; Afa-Beträge dann geringer.
Ob Sofortversteuerung oder Verrechnung und niedrigere Afa, ist Einzelfallentscheidung - je nachdem was beim Mandanten sinnvoller ist in Anbetracht aller Umstände (Gewinn/Verlust/Verlustrücktrag/Gewinn- oder Verlust im Folgejahr usw. usw.)
Hoffe Du kannst mit meinen Ausführungen etwas anfangen - ist aber unverbindlich da ich ja den konkreten Fall nicht im Detail kenne und nur oberflächlich einen Überblick habe.
Schönen Gruss
Perfekt, vielen Dank.