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KUG in der Ü-Hilfe II

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letzte Antwort am 10.02.2021 08:30:40 von eetorod
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eetorod
Beginner
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Hallo zusammen,

 

ich verwende im Rechnungswesen unter Auswertungen das Tool zur Ü-Hilfe II. Nach Erfassung der Umsätze und Fixkosten gibt es das Feld "andere anrechenbare Förderungen/Hilfen/Erstattungen". Muss dort erhaltenes KUG eingetragen werden? Oder spielt es keine Rolle. Von der Corona-Hilfe-Hotline habe ich keine Aussage erhalten, zumal im Online-Antrag kein Feld für KUG enthalten ist...

Wer hatte schon das gleiche Problem?

 

Danke und viele Grüße!

DATEV-Mitarbeiter
Marco_Lachmann
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 3
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Hallo @eetorod

 

evtl. helfen Ihnen dabei die FAQ von BMWi/BMF zur Überbrückungshilfe und den Beihilferegelungen weiter. 

 

Aus den Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II unter 4.16: 

 

  • Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährte Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).
  • Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.
  • Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit.

 

FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme) unter A) I. Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen, 4.:

 

"Erhaltendes Kurzarbeitergeld muss auf den beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrag nicht angerechnet werden."

 

FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme)  unter A) II. Beihilfen im Rahmen der Bundesregelung Fixkostenbeihilfe 2020, 5.:

 

"Kurzarbeitergeld müssen Unternehmen insoweit bei der Bestimmung ihrer ungedeckten Fixkosten berücksichtigen, als dadurch ihre Personalkosten verringert werden."

Mit freundlichen Grüßen
Marco Lachmann | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
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eetorod
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letzte Antwort am 10.02.2021 08:30:40 von eetorod
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