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Entnahme Rückwirkungszeitraum Umwandlung

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letzte Antwort am 07.10.2024 08:03:59 von Michael-Renz
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eleen
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Hallo liebe Community, 

 

es geht um die Buchung von Entnahmen im Rückbeziehungszeitraum, § 20 UmwStG.

 

Umwandlungszeitpunkt ist der 20.08.2020 mit Rückbezug auf 01.01.2020 von der GbR zur GmbH (Einlage der GbR-Anteile als Sachagio). Übertragung zu Buchwerten. Kein negatives EK. 

 

Es gilt in Höhe der Entnahmen einen passiven Ausgleichsposten zu buchen bei Minderung der Anschaffungskosten. Welche Konten müssen im SKR04 hierfür idealerweise genutzt werden? Wie würden sich die Entnahmen von ca. 40.000 EUR in der Bilanz widerspiegeln? 

 

Vielen Dank !

Michael-Renz
Experte
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Hallo @eleen ,

 

der BFH hat 2018 entschieden dass die Einlagen und Entnahmen im Rückbeziehungszeitraum als negative Anschaffungskosten zu behandeln sein können. Die Finanzverwaltung geht im aktuellen Umwandlungssteuererlass (noch, der Entwurf des Neuen sieht anders aus) davon aus, dass die Buchwerte entsprechend aufzustocken seien. 

Der vom BFH 2018 entschiedene Fall gibt mE Hinweise, wie zu buchen sein kann, natürlich ohne Bezug zum SKR04.

 

Anschaffungskosten des Nennkapitals, die das Nennkapital übersteigen sind bei der Gesellschaft als Kapitalrücklage zu buchen. Negative Kapitalrücklagen sind unzulässig. Ich tendiere dazu, die Einlagen und Entnahmen im Rückbeziehungszeitraum als Forderungen/Verbindlk. ggü. dem Gesellschafter auszuweisen, Das stellt die gesetzliche Forderung des Umwandlungssteuergesetzes (= keine Gewinnauswirkung) sicher. Eine Darstellung der veränderten Anschaffungskosten auf Gesellschafterebene in der Bilanz der Gesellschaft ist damit aber nicht (auf Kapitalebene) möglich.

 

Aber: das ist alles sehr sehr fragwürdig insbesondere wenn unklar ist, ob und wie die ggf. überwiegenden Entnahmen auf Gesellschafterebene besteuert (FA oder BFH) wurden/werden und ob, wann und wie der Ausgleich erfolgt ( z.b. abzinsung oder Verzinslichkeit und vga hinsichtlich Zinsvorteil).

 

Hochinteressante Diskussion könnte das werden, wenn sich z.B. das FA beteiligen würde.😀

 

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
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letzte Antwort am 07.10.2024 08:03:59 von Michael-Renz
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