abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Einnahmen der Gesamthand einem Gesellschafter zuordnen

3
letzte Antwort am 16.07.2020 13:47:59 von Gelöschter Nutzer
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
fragenkatalog
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 4
400 Mal angesehen

Hallo,

 

ich stehe aktuell bei folgendem Problem auf dem Schlauch:

 

Ich habe einen Mandanten der aus seinem Einzelunternehmen kürzlich durch Aufnahme eines Mitunternehmers eine GbR gegründet hat. Er hat allerdings nicht anteilig den ganzen Kundenstamm verkauft, sondern Teile von diesem vorbehalten und ins SBV überführt. 

 

Ich frage mich nun, wie ich dies buchhalterisch darstellen kann.

 

Nach außen hin soll die neue GbR auftreten. Intern soll der Umsatz allerdings nur dem ehemaligen EU zufließen.

 

Kennt einer von euch hierfür einen eleganten Weg?

 

Vielen Dank!

Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 2 von 4
396 Mal angesehen

EU nimmt auf zur GbR? Das geht doch m.E. gar nicht um eine Umwandlung = Gesamtrechtsnachfolge zu erreichen (das würde ich unter Aufnahme zur Neugründung verstehen)!

Hier geht es wohl eher um eine Neugründung einer GbR  neben dem EU?

Kundenstamm der GbR? (also die Kunden der GbR und nicht des alten EU = Vertragliche Vereinbarungen) anteilig im SBV? Das hört sich auch komisch an.


Entweder sind die Kunden Vertragspartner der GbR, dann sind die BE immer der Gesamthand zuzuordnen oder eben (anteilig, noch) des EU (EU hat Vertrag mit den Kunden), dann eben EU (eigenes Unternehmen, EU) und kein SBV. Der Kundenstamm des EU kann doch der GbR gar nicht dienen, kein SBV?  

 

SBV bedeutet doch in erster Linie, abweichende zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse. Wie kann der Kundenstamm der GbR nur einem Gesellschafter gehören?


Umsatz nur dem EU zufließen geht demnach aus der GbR heraus auch nicht.  

 

Ein interessanter Fall, vielleicht gibt es mehr Infos.

 

Ansonsten würde ich das Ganze (wenn alles andere i.O. ist) über eine entsprechende, zielführende Gewinnverteilungsabrede steuern. 

 

0 Kudos
fragenkatalog
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 4
383 Mal angesehen

Hallo,

 

danke für die Antwort. Meine Fallbeschreibung war auch etwas krude ausgedrückt. Entschuldigung.

 

Vielleicht nochmal genauer:

 

Es handelt sich um eine Personengesellschaft, die komplett als Gesamtrechtsnachfolger eines EU handelt.

 

Aufgrund vertraglicher Regelungen sollen allerdings gewisse Einkünfte einem MU zugerechnet werden.

 

Meine Überlegung ist nun, dass diese Forderungen im SBV des MU gebucht werden und dann eine konsolidierte USt-VA der beiden Kreise abgegeben wird.

 

Ertragssteuerlich wird dann zusammengerechnet und über die Gewinnverteilung wieder aufgeteilt.

 

Aufhänger meiner Frage war eher ob es möglich ist das alles erstmal über die GH zu buchen und dann für den Mandanten verständlicher ausgeben zu können.

 

zB: Personengesellschaft hat in der BWA 07/20 Einen Gewinn i.H.v. 100, hiervon aufgrund der Regelung hat A 10 Vorab und die restlichen 90 dann anteilig.

 

Ich hoffe so kommt die Problematik besser rüber.

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 4 von 4
371 Mal angesehen

Umwandlung von EU in GbR? Das geht doch gar nicht!? Wie soll es hier eine Gesamtrechtsnachfolge geben können? Vielleicht ist der Fall noch mal ganz von vorne zu betrachten. 

 

Aber davon abgesehen, buchen kann man natürlich (fast) alles! Selbstverständlich auch rein statistische / unterjährige Gewinnansprüche. 

Aber ist das sinnvoll?

Die Mandanten sollten aber selber in der Lage sein, sich ein Bild über die laufende (anteilige) Gewinnsituation zu machen, dies ist in erster Linie ja eine zivilrechtliche Frage. Wenn man als StB da zu viel reinfunkt, kann das auch nach hinten losgehen, zumal BWA-Werte sich auch ständig ändern.  

 

Ich würde auch unterjährig alles in der Buchführung so abbilden, wie es steuerrechtlich richtig ist. Es gibt zivilrechtlich ganz einfach keine Forderungen des einen Gesellschafters im SBV und somit auch nicht steuerlich!

Möglicherweise würden solche Konstruktionen sogar die GoBD unterlaufen. Bitte auch Bedenken, dass die Sonder-Betriebsbuchführungen zudem auch zivilrechtliche, sonstige Problematiken gegenüber den anderen Gesellschaftern haben. 

0 Kudos
3
letzte Antwort am 16.07.2020 13:47:59 von Gelöschter Nutzer
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage