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Einnahmen-Ausgaben-BWA mit Bestandsveränderung ?!

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letzte Antwort am 06.02.2018 07:51:49 von deusex
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deusex
Allwissender
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Wir buchen bei einem Mandanten mit Gewinnermittlung auch monatlich Bestandsveränderungen um in der DATEV-BWA das wirtschaftlich Ergebnis zu erhalten.

Die Einnahmen-Ausgaben-BWA ist für steuerliche Zwecke ebenso notwendig.

Nun fiel mir die Tage im Kontennachweis zur Einnahmen-Ausgaben-BWA auf, dass die laufend gebuchten Bestandsveränderungen als Aufwand/Ertrag berücksichtigt werden.

Die Einnahmen-Ausgaben-BWA weist daher kein zutreffendes Ergebnis aus. Das Ergebnis weicht damit zum Ergebnis der Gewinnermittlung ab.

Beide Varianten der BWA sind jedoch für uns und den Mandanten äußerst informativ, allerdings wird die Einnahmen-Ausgaben-BWA sinnlos bei dieser Routine; Abhilfe erhält man zwar, in dem man den Jahresabschluss eröffnet und die Gewinnermittlung aufruft, was aber auch nur eine Ausweichlösung darstellt. Das "Neutralisieren" der Buchung für BWA-Zwecke ist ebenso nicht praktikabel, da die Auswertungen u.a. auch online bereitgestellt werden.

Müssen wir ggf. eine andere "Kontenkombination", als 5880/1140 nutzen, um die Berücksichtigung der Bestandsveränderung im Einnahmen-Ausgaben-Bereich zu unterdrücken?

Jedenfalls sollte die Einnahmen-Ausgaben-BWA den Werten der (vorläufigen) Gewinnermittlung entsprechen (lassen wir mal steuerliche Korrekturen außen vor).

Vor allem bei hohen Bestandsschwankungen weist momentan die Einnahmen-Ausgaben-BWA absurde Werte aus und die Bestandsveränderungen sollten doch bei der EA-BWA neutral bleiben.

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DATEV-Mitarbeiter
Nida_Niazioglou
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

die Einnahmen-Ausgaben-BWA versucht, eine kurzfristige Erfolgsrechnung (Ermittlung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses) auf Basis der gebuchten Konten zu erzeugen; dabei werden z.T. auch spezifische Bilanzierer-Konten berücksichtigt.

Die Kontenabfrage beim Wareneinsatz erfolgt analog zu anderen Standard-BWA-Formen. Als BWA-Spezifikum und ebenfalls über eine Einnahmenüberschussrechnung i.e.S. hinausgehend werden für die Einnahmen-Ausgaben-BWA analog zu anderen Standard-BWA-Formen z.B. auch die Wareneinsatzarten "Warenverbrauch" und "Wareneinsatz in %" angeboten.

Die Einnahmen-Ausgaben-BWA behält bis auf Weiteres - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass programmseitig kein Ausweis bebuchter, nicht zugeordneter Konten erfolgt - die gegenüber dem Jahresabschluss erweiterte Kontenzuordnung.

Auch Info-DB-Dokument Nr. 1032457 ("Unterschiedlicher Gewinn in der Gewinnerm. nach § 4 Abs.3 EStG und in der Einnahmen-Ausgaben-BWA Nr. 43") weist auf Unterschiede in der Kontenzuordnung zwischen BWA und Jahresabschluss hin.

Sie können statt einer Bestandsveränderung von Waren eine Bestandsveränderung von fertigen Erzeugnissen buchen, diese werden dann nicht in der BWA und in den Jahresabschluss übernommen.

Mit freundlichem Gruß

DATEV eG

Nida Niazioglou

Service Rechnungswesen (FIBU)

Mit freundlichen Grüßen
Nida Niazioglou | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
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deusex
Allwissender
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Sie können statt einer Bestandsveränderung von Waren eine Bestandsveränderung von fertigen Erzeugnissen buchen, diese werden dann nicht in der BWA und in den Jahresabschluss übernommen.

Super, vielen Dank, Frau Niazioglou; auch für den Hinweis auf das Dokument.

Dann werde ich das entsprechend ändern. Es ist natürlich schon verwirrend, wenn AUSSCHLIESSLICH die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt werden sollen und dann dennoch Bewegungen die nicht den Cashflow berühren dürfen, ausgewiesen werden.

Ich denke auch ferner, dass dies nicht ganz die optimale BWA-Lösung ist, aber die gezeigte Abhilfe geht natürlich in Ordnung.

Wir haben eben Mandanten mit Gewinnermittlung und laufender, unterjährigen Inventurwerten (Wawi), die einerseits ein aussagekräftiges wirtschaftliches und andererseits ein aussagekräftiges steuerliches Ergebnis benötigen.

Die DATEV-BWA zur wirtschaftlichen Beurteilung ist doch deutlich hilfreicher, da bspw. auch Umsatzsteuerwerte neutral bleiben, insofern sehe ich eben in der E/A43-BWA mit Berücksichtigung von Bestandsveränderung keinen Sinn; plausibel ist das dem Mandanten auch nicht darstellbar; insofern eben der Weg über 4800. Danke nochmals.

Viele Grüße

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letzte Antwort am 06.02.2018 07:51:49 von deusex
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