Guten Abend miteinander,
in unserer Kanzlei wird bei der überwiegenden Anzahl der Mandanten mit 4/3-Rechnung u.a. aufgrund der Bruttolohnverbuchung auch auf Forderungs- und Verbindlichkeitenkonten gebucht. Die Veränderung des Bestands der Forderungen und Verbindlichkeiten wird als Korrekturposten zu den Umsatzerlösen bzw. dem Wareneingang innerhalb der Gewinnermittlung ausgewiesen. Der übrige Anteil der Abschlusssalden dieser Konten wird unterhalb der Gewinnermittlung im Bereich "Sonstige Konten" ausgewiesen.
Nun sagte heute mein Chef zu mir, dass die im Bereich "Sonstige Konten" ausgewiesene Kontenwerte als EB-Wert vorgetragen werden müssen. Für Anlagevermögen, Kasse, Bank etc. ist dieser Gedanke logisch. Doch für die Forderungs- und Verbindlichkeitenkonten, die doppelt (einmal in der Gewinnermittlung und einmal im Bereich "Sonsntige Konten") ausgewiesen werden, kann so in meinen Augen nicht vorgegangen werden. Diese Überlegung mache ich an einem Beispiel fest: Für Konto 1600 steht im Bereich "Sonstige Konten" ein Wert, der Abschlusssaldo ist jedoch 0,00 €. Also kann ich den im Bereich der "Sonstigen Konten" für 1600 stehende Wert auch nicht vortragen, denn dann müsste es bei einem Kreditorenkonto ja eine Abweichung von Abschluss- zu Eröffnungsbilanzwert geben.
Ich hoffe, irgendjemand kann mir bzgl. des Vortrags der Forderungs- und Verbindlichkeitenkonten bei 4/3-Rechnern helfen!?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Die EB-Werte sind bei DATEV ein ewiger Quell der Freude.
Für die Buchungen zum Verbindlichkeiten gibt es umfangreiche Buchungsbeispiele zu § 11 EStG in Lexinform.
Für die LSt.-Verb. 12/20??, die aufwandswirksam in das laufende Jahr gehöhrt, zahlungswirksam aber erst im Folgejahr, und dort naturgemäß ebenfalls aufwandswirksamt wird, müssen Korrekturbuchungen vorgenommen werden (s. DokNr. Info-Datenbank, Dok.-Nr. 5305344). Dort ist es ganz gut beschrieben.
Man muss sich einfach durchbeißen, da es keine generelle Lösung gibt.
Gruß A. Martens
Hallo Herr Wente,
durch die Einbuchung über Forderungs- und Verbindlichkeitskonten (Ausgangsrechnungen gegen Debitor, Eingangsrechnungen gegen Kreditor, Lohn und Gehalt) werden Aufwand und Ertrag vollständig auf den Aufwands- und Ertragskonten berücksichtigt - unabhängig davon ob die Zahlung bereits erfolgt ist. Da es bei der 4/3-Rechnung auf die Zahlung ankommt, werden die Veränderungen auf den Forderungs- und Verbindlichkeitskonten als Korrekturposten in der BWA/EÜR ausgewiesen. Die Forderungs- und Verbindlichkeitskonten sind im neuen Jahr mit dem EB-Wert vorzutragen. Wenn die Zahlung im neuen Jahr erfolgt, gleicht sich zum einen das Forderungs- und Verbindlichkeitskonto aus und zum anderen wird in der BWA/EÜR wieder ein Korrekturposten in Höhe der Veränderung auf dem Forderungs- und Verbindlichkeitskonto gebildet.
In dem Info-DB-Dokument 0906049 ist das auch mit Beispielen beschrieben.
Beste Grüße
Andreas Briefs
Vielen Dank für die sehr aufschlussreichen Antworten!
Sie schreiben: "Die Forderungs- und Verbindlichkeitskonten sind im neuen Jahr mit dem EB-Wert vorzutragen." Verstehe ich es richtig, dass dann auch bei der EÜR für die Forderungs- und Verbindlichkeitenkonten gilt: Abschlusssaldo Vorjahr = EB-Wert neues Jahr? So ist es ja auch in dem von Ihnen verlinkten Dokument 0906049 beschrieben.
Mein Chef war der Ansicht, dass bei den Forderungs- und Verbindlichkeitenkonten der im Bereich "Sonstige Konten" ausgewiesene Wert in das neue Jahr vorzutragen ist. Dies ergäbe in meinen Augen keinen Sinn, da im Bereich "Sonstige Konten" ja der ergebnisneutrale EB-Wert angezeigt wird.
Es gilt auch bei einer EÜR der Kontensummenzusammenhang. Deshalb sind die Schlussbestände des Vorjahres gleichzeitig der EB-Wert des Folgejahres. Die steuerlichen Korrekturen werden immer über besondere Konten geführt, die natürlich auch normal vorgetragen werden.
Gruß A. Martens