Liebe DATEV,
liebe Community,
ein Mandant hat die Lieferschwelle in ein anderes EU-Land überschritten, die Buchführung ist so eingerichtet, dass bei Verbuchung der entsprechenden Rechnungen die jeweilige Umsatzsteuer auf das Konto "USt im anderen EU-Land stpfl. Lieferung" (Konto 1767 im SKR 03) gebucht wird. Wohin aber ist die ZAHLUNG der Umsatzsteuer an die ausländischen Finanzbehörden zu buchen? Von der Logik her hätte ich gesagt, dass das auf ein Verbindlichkeitskonto gehört, wie die deutsche Umsatzsteuer auch, aber ich habe bei LEXinform nichts passendes gefunden.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Mayer
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Meines Erachtens wird das Konto 1767 USt im anderen EU-Land entsprechend auf das Konto 1754 Steuerzahlungen an andere Länder umgebucht und dort auch die gezahlte Umsatzsteuer aus dem anderen EU Land hingebucht.
Das ganze schaut dann so aus:
8320 Erlöse EU Land
1767 USt EU Land
danach
1767 USt EU Land wird umgebucht auf 1754 Steuerzahlungen an andere Länder in Höhe der Anmeldung
verbleibende USt EU Land (entsprechend der Rundungsdifferenz) buche ich auf auf 4340 sonstige Betriebssteuern
Bezahlung der USt aus dem EU Land:
1754 Verb. Steuerzahlungen gegen 1200 Bank
so steht zum Schluss:
8320 Erlöse EU Nettobetrag
1767 USt ist 0,00 €
4340 sonstige Betriebssteuern sind die Abweichungen zwischen tatsächlicher Zahlung und Umsatzsteuer
1754 USt-Verb. ist ebenfalls 0,00 € nach der Bezahlung.
Grundsätzlich kann man das Konto 1754 auch weg lassen, da die Steuer sich ausgleicht. Heißt, die Bezahlung gegen 1754 buchen und solange als "Soll" Stellung, wie unser Umsatzsteuer-Voranmeldung 1780, stehen lassen und am Jahresende / Jahresanfang auflösen.
Die Buchungen sind parallel zur normalen deutschen Umsatzsteuer, da dass Konto 1776 USt 19% auch über die Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten/Forderungen zum Jahresende/Jahresanfang aufgelöst werden.
Viele Grüße
Guten Tag,
Bei welcher Buchung wirkt sich das ganze denn auch ergebniswirksam aus bei 4/3-Rechnern?
Ich würde nun auch wie vorgeschlagen vorgehen und Steuern aus Erlösen erst gegen 1767 buchen, dann auf 1754 umbuchen und dann später 1754 gegen Bank bei der Zahlung. Aber ist in der EÜR dann erst ein Unterschied im Ergebnis sichtbar wenn der Steuerbetrag gegen ein Zahlungskonto gebucht wird, oder hat DATEV hier eine andere Buchungslogik?
Die Steuern vom 4. Quartal eines Jahres dürften sich ja meinem Verständnis nach erst im Folgejahr auf den Gewinn auswirken, auch wenn diese bereits zum Ende des Quartals auf 1767 gebucht werden, denn die Zahlung erfolgt immer erst später.
Viele Grüße!