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Überbrückungshilfe - Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter (Schlussabrechnung).

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3DG
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Liebe Datev-Community, 

 

wir hoffen sehr, hier eine Hilfestellung bekommen zu können. 
 
Bei bem o.g. Satz wurden zwei verschiedene Begriffe verwendet, die uns sehr stark verwirren: "handelsrechtliche Abschreibung" und "Wirtschaftsgut". Die Wirtschaftsgüter beschreiben bekannterweise die Aktivierung in der Steuerbilanz. Bei der handelsrechtlichen Abschreibung könnte es sich nur um Vermögensgegenstände handeln. 
 
Als im Einzelhandel tätiges innovatives Unternehemn, haben wir im Zeitraum 2017-2020 diverse Hard- und Softwaresysteme entwickelt. Die Entwicklungskosten (7-stellig) wurden gemäß § 248 Abs. 2 HGB als selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz bilanziert, indem vom handelsrechtlichen Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde. Steuerlich wurden die Entwicklungskosten nicht bilanziert.
 
Gemäß Ziffer 4. zu 2.4 der FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe sind "Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind." Erfasst sind sowohl planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen als auch außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen, welche Corona-bedingt sind.
 
Die FAQ verwenden zwar den steuerlichen Begriff des Wirtschaftsgutes. Aufgrund der Verwendung „handelsrechtlicher Abschreibungen“ sollten hiervon diejenigen Vermögensgegenstände erfasst werden, die unter den steuerrechtlichen Begriff des Wirtschaftsgutes fallen. Ferner erfasst werden Bilanzposten, welche unter den handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes fallen. Bei einer anderen Auslegung wurden der Sinn und Zweck sowie das Ziel der Überbrückungshilfe ad absurdum geführt. Die Verwendung des Begriffes „Wirtschaftsgut“ in den FAQ ist m.E. rein zufällig, da dieser und der Begriff „Vermögensgegenstand" im Sprachgebrauch quasi synonym verwendet werden.
 
In dem Fall von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen kann eine Aktivierung im Anlagevermögen im Handelsrecht erfolgen, jedoch sind selbstgeschaffenen immaterielle Vermögensgegenstände keine Wirtschafsgüter im Sinne der steuerrechtlichen Definition. Die Überbrückungshilfe sollte dazu dienen, die Finanzierungskosten teilweise zu decken. Unerheblich war hierbei, ob es sich um Eigenkapital und/oder Fremdkapitalkosten handelte. Daher wäre eine Unterscheidung zwischen der handelsrechtlichen und steuerlichen Definition des Anlagevermögens nicht zielführend, da sowohl Bestandteile des Anlagevermögens im Handelsrecht wie auch im Steuerrecht Finanzierungskosten verursachen. Sinn und Zweck müsste eine Entlastung der Unternehmen von tatsächlich angefallenen Kosten bzw. Anschaffungskosten, also eine handelsrechtliche Sichtweise. Die steuerliche Einordnung kann hier nicht ausschlaggebend sein.
 
Zudem wird durch die Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Anlagevermögen im Rahmen der Überbrückungshilfe dem üblichen Wertverlust Rechnung getragen. Insbesondere war für den Fall von technischen Vermögensgegenständen, wie der Hardware- und Softwareentwicklung, der Wertverlust durch den technologischen Fortschritt als erheblich einzusehen. Meines Erachtens müsste die handelsrechtliche Auslegung wesentlich mehr den Sinn und Zweck der Überbrückungshilfe erfüllen. 
 
Nun zu unserer Frage: Wie sehen Sie das, liebe Datev-Community? Haben Sie vielleicht ähnliche Fälle und Erfahrungsberichte?
 
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Zeit und Unterstützung!
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