Sehr geehrter Herr Schmitt, das ist die Fehlermeldung von DATEV: "Es wurden keine Angaben zu den Anteilseignern gemacht. Diese sind jedoch immer erforderlich, wenn es sich um eine Körperschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 KStG (Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften) handelt" ..deshalb meine Vermutung, dass die Anteilseigner bei beschränkter KöSt-Pflicht gar nicht anzugeben sind. In den Vordrucken für beschränkt Steuerpflichtige bis 2016 waren hierzu keine Angaben zu machen. Evtl. hat sich dies aber durch die Zusammenführung der KöSt Vordrucke geändert, leider kann ich dazu nichts finden.
... Mehr anzeigen