Meine Mandanten (Ehepaar) haben seit über 10 Jahren keine Steuererklärungen abgegeben, obwohl Renteneinkünfte vorlagen, deren Höhe zur ESt-Veranlagung hätten führen müssen.
Durch die Jahresmeldungen der Dt. Rentenversicherung lagen dem Finanzamt Informationen vor, die zu entsprechenden Schätzungsveranlagungen hätten führen können.
Der Ehegatte ist vor zwei Jahren verstorben. Die Witwe bezieht eigene Altersrente und Witwenrente und möchte ihre Renten versteuern. In diesem Zusammenhang habe ich die gemeinsamen Einkünfte der vorherigen 10 Jahre überschlägig ermittelt, was bei Veranlagung zu einer erheblichen Nachzahlung führen würde.
Meine Frage: Kann das Finanzamt auf Nachveranlagungen bestehen, obwohl dem Finanzamt die Rentendaten aufgrund der jährlichen Meldungen durch die Rentenversicherung bereits vorlagen? Ist also eine Nacherklärung durch meine Mandantin zwingend? Meiner Auffassung nach nicht.
Ich möchte nur Erklärungen für die Jahre ab 2022 vorbereiten.
Wie ist Ihre Einschätzung?
Meine Frage: Kann das Finanzamt auf Nachveranlagungen bestehen, obwohl dem Finanzamt die Rentendaten aufgrund der jährlichen Meldungen durch die Rentenversicherung bereits vorlagen? Ist also eine Nacherklärung durch meine Mandantin zwingend? Meiner Auffassung nach nicht.
Guten Abend,
kurz und knapp: ja - die Frage wäre andersrum: warum nicht?
Allerdings würde ich es wegen der Gefahr einer unwirksamen Selbstanzeige nicht auf eine „Aufforderung“ durch das Finanzamt ankommen lassen.
Ob nun eine Hinterziehung oder Verkürzung vorliegt wäre natürlich zu klären.
Beste Grüße
Christian Wielgoß
@Christian Wielgoß
Danke für Ihre Antwort. Ihre Bedenken teile ich auch.
In einem vergleichbaren Fall eines anderen Bundeslandes in diesem Jahr habe ich genau das getan. Renteneinkünfte 10 Jahre nacherklärt, nachdem das Finanzamt die letzten zwei Jahre geschätzt und nachdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass Renten der Besteuerung unterlägen.
Trotzdem wurden die rückständigen Jahre nicht veranlagt, mit der - nur mündlichen - Begründung, dem Finanzamt wäre in den Erklärungen kein neuer Sachverhalt bekannt geworden. Nur die beiden zeitnahen Schätzungsbescheide wurden geändert.