Es ist wohl so, dass die monatlichen Lizenzgebühren für Standardsoftware wie Office 365 der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 GewSt unterliegen. Gilt das auch für die monatlichen Überlassungsgebühren unserer Mandanten an die Datev z.B. für Rechnungswesen?
Bei der Höhe des Freibetrags ist das im Regelfall unproblematisch, ich möchte aber auch nicht vorgeworfen bekommen, die Steuerklärung unvollständig erstellt zu haben…
Wie handhaben das KollegInnen? Buchen Sie die Aufwendungen im SKR03 auf das Datev Konto 4964 und nicht 4955 und gehen mal davon aus, dass die Lizenzgeber nicht beschränkt steuerpflichtig ist? (Zeile 57 GewSt 1A) (bei Microsoft weiß ich das allerdings nicht).