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Firmenwagen, Wechsel 0,03% Methode zu 0,002% in der Einkommensteuererklärung

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Anna4
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 1
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Hallo,

 

wenn die pauschal versteuerten Beträge für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte den tatsächlichen Werbungskostenabzug für die Entfernungspauschale übersteigen, weil zum Beispiel durch Corona weniger Fahrten ins Büro stattgefunden haben als sonst, muss ich den übersteigenden Betrag ja als Arbeitslohn hinzurechnen.

 

Wenn ich jetzt im Rahmen der Einkommensteuererklärung von der 0,03% Methode auf die 0,002% Methode wechsel, ziehe ich die Differenz vom Bruttolohn ab. Da sich dadurch am pauschal versteuerten Betrag ja nichts ändert, trage ich die tatsächlichen Tage zur Berechnung der Entfernungspauschale ein und rechne die Differenz zum pauschal versteuerten Betrag dem Arbeitslohn hinzu, richtig?

 

Beispiel: BLP € 50.000, einfache Entfernung 20 km, tatsächliche Tage in 2020: 60
0,03% = € 50.000 * 0,03% * 20 km = € 300 pro Monat, € 3.600 pro Jahr
davon pauschal versteuert über die Lohnabrechnung 15 Tage * 20 km * € 0,30 = € 90 pro Monat , € 1.080 pro Jahr

 

0,002% = € 50.000 * 0,002% * 20 km * 60 Tage = € 1.200

 

negativer Arbeitslohn in EStE 2020 (1.200 ./. 3.600) ./. € 2.400,00

Entfernungspauschale 60 Tage * 20km *€ 0,30= € 360, aber pauschal versteuert € 1.080,00
= Hinzurechnung von € 720,00

Außerdem habe ich mich gefragt was passiert, wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, der pauschal versteuerte Betrag aber den Werbungskostenabzug übersteigt? In meinem Fall beträgt der übersteigende Betrag ja € 720,00 und ist somit höher als € 410,00. Ergibt sich dann daraus, dass der AN zur Abgabe einer EStE verpflichtet ist?

 

Vielen Dank!

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