Hallo zusammen,
ich benötige noch einmal Hilfe.
Und zwar haben wir zum 01.10.2018 eine Mitarbeiterin eingestellt. Die Mitarbeiterin ist allerdings noch bis zum 31.01.2019 durch Freistellung auf Grund von einer Teilschließung durch Insolvenz bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, wo sie noch laufend Lohn und zum Ende auch noch eine Abfindung erhält. Die Mitarbeiterin möchte gerne, dass wir uns als Arbeitgeber zunächst bis zum 31.01.19 als Nebenarbeitgeber anmelden, damit sie bei der anderen Firma nicht mit Steuerklasse 6 abgerechnet wird. Ist dies so problemlos möglich? Ich würde uns als Arbeitgeber dann ab dem 01.02.19 auf dem Hauptarbeitgeber umschlüsseln. Ich war hier jetzt etwas irritiert, da sie bei der anderen Firma ja freigestellt ist. Aber hat dies wohlmöglich keine Auswirkungen darauf, dass sie entscheiden kann, wer Hauptarbeitgeber ist, richtig?
Über Rückmeldungen würde ich mich freuen.
Besten Dank!!
Hallo,
hier https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/mb_elstam.pdf steht, dass der AN frei wählen kann, wer Haupt- und wer Nebenarbeitgeber ist. Die Freistellung dürfte ohne Belang dafür sein.
Als Hinweis: Mehrfachbeschäftigung bei KV beachten!
Cheers,
André Petzke